Année politique Suisse 1992 : Infrastruktur und Lebensraum / Boden- und Wohnwirtschaft / Wohnungsbau
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Wohnbauförderung
Im April kam der Bundesrat einem Postulat des Ständerats nach und legte den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Erhöhung der Eventualverpflichtungen (Bürgschaften und Schuldverpflichtungen) im Rahmen der Wohnbau- und Eigentumsförderung vor. Damit wurde für die Jahre 1992-1996 ein neuer Rahmenkredit von 744 Mio Fr. beantragt. Begründet wurde diese Massnahme mit der weitgehenden Erschöpfung des gemäss dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz gewährten Rahmenkredits für Eventualverpflichtungen sowie der Notwendigkeit eines verstärkten Engagements des Bundes in Zeiten zunehmend steigender Wohnkosten [42].
Als Erstrat trat der Nationalrat im August auf die Vorlage ein und genehmigte sie in der vom Bundesrat vorgelegten Form. Ein Nichteintretens-Antrag von SD und Lega fand ausserhalb dieser Fraktion keinerlei Unterstützung. Noch weniger Widerstand setzte der Ständerat dem Gesetzesentwurf entgegen. Ohne Gegenantrag wurde Eintreten beschlossen und die Massnahme einstimmig angenommen [43].
Ende Januar hatte der Walliser Grosse Rat einer Resolution zur Einreichung einer Standesinitiative zugestimmt, welche die Verfahren von Baubewilligungen straffen und beschleunigen soll. Gefordert wird eine Anpassung des Bundesrechts in vier Punkten: 1) eine schnellere Abwicklung der Bewilligungsverfahren, hauptsächlich durch Eliminierung von Doppelspurigkeiten im Verfahren; 2) die Einführung von Entscheidungsfristen bei ddn zuständigen Instanzen; 3) die Einbeziehung ausserordentlicher Bewilligungsverfahren in ein einziges koordiniertes Verfahren und 4) die Regelung der finanziellen Verantwortlichkeit von Personen, welche sachlich unbegründete Rekurse mit rein aufschiebender Wirkung einreichen. Nachdem die Walliser Initiative seit Juni auch von Regierung und Parlament Graubündens unterstützt wurde, nahm sie die ständerätliche Kommission in einer eigenen Motion auf und beantragte' diese in der Wintersession dem Plenum zur Annahme. Der Ständerat überwies die Vorlage gegen den Widerstand Bundesrat 'Kollers, der vergeblich darauf hinwies, dass die erhobenen Forderungen grösstenteils in den Kompetenzbereich der Kantone fielen, in der zwingenden Form der Motion [44].
Gleich drei Motionen — eine der Ständeratskommission, eine des freisinnigen Schwyzer Ständerats Bisig sowie eine seines Parteikollegen, des Solothurner Nationalrats Scheidegger — wollten den Bundesrat beauftragen, Bestimmungen des Bundesrechts, welche preistreibende Wirkungen bei den Baukosten zur Folge haben, zu überprüfen und allenfalls abzuändern. Die Landesregierung anerkannte zwar die Legitimität der Forderungen, betonte jedoch, dass die Bundesgesetzgebung — im Gegensatz zur kantonalen oder kommunalen Legiferierung — wenig Einfluss auf preistreibende Faktoren nehmen könne. Ihrem daraus entspringenden Begehren nach Umwandlung der Motionen in Postulate wurde in allen drei Fällen entsprochen [45].
Die von de Dardel (sp, GE) eingereichte Motion für einen Solidaritätskredit des Bundes von insgesamt 500 Mio Fr. für den Bau von Sozialwohnungen in wirtschaftlich schwachen Regionen, wurde als Postulat überwiesen [46].
Auch ein Postulat Baumbergers (cvp, ZH) bezog sich auf regionale Aspekte der Wohnbauförderung. Der Antragsteller, der insbesondere von Zürcher Kolleginnen und Kollegen unterstützt wurde, verlangte mittels einer Revision der Verordnung über die Erstellungskosten bei Wohnbauvorhaben die zur Subventionierung berechtigenden Grenzen der Erstellungskosten regional zu differenzieren, so dass auch und gerade in Regionen mit überdurchschnittlichem Kostenniveau eine ausreichende Zahl von Wohnungen und Einfamilienhäusern gefördert werden könne. Das Postulat wurde mit Zustimmung des Bundesrates überwiesen [47].
 
[42] BBl, 1992, III, S. 760 ff.
[43] Amtl. Bull. NR, 1992, S. 1467 ff.; Amtl. Bull. StR, 1992, S. 977 ff.; BBl, 1992, VI, S. 149.
[44] NF, 29.1.92; Amtl. Bull. StR, 1992, S. 1222 ff.
[45] Amtl. Bull. SIR, 1992, S. 353 f. und 488 f.; Amtl. Bull. NR, 1992, S. 2164 f.
[46] Amtl. Bull. NR, 1992, S. 1204 f. und 2151.
[47] Amtl. Bull. NR, 1992, S. 2754.