Année politique Suisse 1992 : Sozialpolitik / Sozialversicherungen / Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
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10. AHV-Revision
Wie dies einzelne Nationalräte und Nationalrätinnen bereits im Vorjahr angeregt hatten, beschloss die grosse Kammer in der Frühjahrssession, die unbestrittenen Verbesserungen der 10. AHV-Revision (neue Rentenformel zugunsten tieferer Einkommen, Hilflosenentschädigung für Altersrentner bei mittlerer Hilflosigkeit, Erhöhung der Bundesbeiträge an die AHV) vorzuziehen und in einen auf Ende 1995 befristeten Bundesbeschluss zu verpacken, damit diese planmässig auf Anfang 1993 in Kraft treten können. Die Arbeiten für einen Systemwechsel zur umstrittenen zivilstandsunabhängigen Rente, welche der Ständerat auf die 11. AHV-Revision hatte verschieben wollen, sollten parallel dazu vorangetrieben werden.
Dennoch fanden eherechtliche Elemente, die nach Ansicht der Mehrheit der vorberatenden Kommission erst in Zusammenhang mit dem Splitting hätten angegangen werden sollen, bereits Eingang in den vorgezogenen Bundesbeschluss. Eine von Segmüller (cvp, SG) angeführte bürgerliche Kommissionsminderheit stellte den Antrag, die Altersrenten von geschiedenen Frauen dadurch aufzubessern, dass die Einkommen des ehemaligen Ehegatten bereits zu dessen Lebzeiten für die Berechnung herangezogen werden. Vertreter und Vertreterinnen der SP, der Grünen und des LdU, aber auch die engagierte Splitting-Vertreterin Nabholz (fdp, ZH) warfen dem Minderheitsantrag vor, er erschwere einen allfälligen Systemwechsel dadurch, dass er das Ehepaarkonzept durch eine weitere Leistungskomponente aufstocke. Teilweise wurde sogar suggeriert, die CVP, welche sich bisher nicht sehr splittingfreudig gezeigt hatte, versuche den Systemwechsel auf diese Weise zu torpedieren. In zwei Abstimmungen unter Namensaufruf setzte sich der Antrag Segmüller sowohl gegen einen Antrag Brunner (sp, GE), der die Besserstellung durch Erziehungsgutschriften erreichen wollte, wie gegen die Meinung der Kommissionsmehrheit knapp durch.
Ein Eventualantrag Nabholz (fdp, ZH), der ebenfalls auf einem Erziehungsbonus basierte, wurde zur Beratung in die Kommission zurückgegeben und fand zwei Wochen später – leicht modifiziert – als Vermittlungsantrag eines Frauenquartetts Nabholz (fdp, ZH), Haller (sp, BE), Brunner (sp, GE) und Diener (gp, ZH) in einer erneut unter Namensaufruf durchgeführten Abstimmung und mit nur einer Stimme Vorsprung die Zustimmung des Rates. Danach können geschiedene Rentnerinnen beantragen, dass ihre Renten aufgrund ihres eigenen Einkommens berechnet werden, ergänzt durch eine jährliche Erziehungsgutschrift in der Höhe der dreifachen minimalen einfachen Altersrente. Die Gutschrift wird für jene Jahre angerechnet, in denen die Frau die elterliche Gewalt über Kinder bis zur Vollendung des 16. Altersjahrs innegehabt hat. Mit der Einführung des Erziehungsbonus und dem gleichzeitigen Verzicht auf den Einbezug der Einkommen des ehemaligen Ehemannes zur Rentenberechnung konnte dem Anliegen der geschiedenen Frauen Genugtuung getan werden, ohne dass die Form eines späteren Übergangs zum Rentensplitting präjudiziert wurde.
Ebenfalls gegen den Willen der Kommissionsmehrheit setzte sich der Antrag Spoerry (fdp, ZH) durch, die Ehepaarrenten, die ab Inkrafttreten dieses Bundesbeschlusses neu entstehen, den beiden Ehegatten je zur Hälfte und getrennt auszurichten, wobei die Ehegatten gemeinsam verlangen können, dass die Rente einem von ihnen ungetrennt ausbezahlt wird.
Nach kurzer Diskussion schloss sich der Ständerat in allen Punkten der grossen Kammer an. Der Bundesbeschluss, der am 1. Januar 1993 in Kraft tritt – mit Ausnahme der Bestimmungen für die geschiedenen Frauen, die erst auf anfangs 1994 rechtskräftig werden –, wurde auf Ende 1995 befristet, um die Arbeiten am zweiten Teil der Revision durch die Aufrechterhaltung eines gewissen Zeitdrucks zu beschleunigen [18].
Noch während der Beratungen im Nationalrat legte eine Arbeitsgruppe seiner vorberatenden Kommission unter dem Zürcher Freisinnigen Allenspach seinen Schlussbericht über die Möglichkeit der Einführung des Rentensplittings vor. Der Ausschuss, dem Vertreter aller Bundesratsparteien, der Liberalen, des Landesrings und der Grünen angehörten, empfahl einstimmig, das von ihr skizzierte Modell den weiteren Beratungen zugrunde zu legen und damit den Übergang zu einem Individualrentensystem mit Erziehungsund Betreuungsgutschriften im Rahmen der 10. AHV-Revision vorzunehmen. Das Modell stellt bei tragbaren Kosten die meistenVersichertengruppen besser. Eine lange Übergangsregelung sichert zudem den 1945 und früher Geborenen den heutigen Besitzstand. Im Gegenzug zur Besserstellung der Frauen schlug die Arbeitsgruppe die Einführung einer Witwerrente vor. Die Frage des Rentenalters wurde vorläufig nicht behandelt. Einstimmig bei einer Enthaltung schloss sich die Kommission den Überlegungen ihres Ausschusses an und beauftragte die Verwaltung, die nötigen Gesetzesänderungen auszuarbeiten. Bundesrat Cotti, der einen Systemwechsel noch kurz zuvor als verfrüht bezeichnet hatte, sprach sich nun ebenfalls für die Einführung des Splittings bereits bei der 10. AHV-Revision aus [19].
Differenzen zwischen Bundesrat und Kommission entstanden dagegen bei der Frage des Überweisungsmodus der AHVRenten. Um Portokosten einzusparen, möchte der Bundesrat beider Revision des Gesetzes zur generellen Überweisung auf ein Bank- oder Postscheckkonto übergehen. Die Kommission hielt hingegen daß für, dass auf Antrag die Renten weiterhin bar ausbezahlt werden [20].
 
[18] Mit einem Ordnungsantrag hatte die GP zu Beginn der Debatte im NR vergeblich versucht, die Diskussion über die Renten Geschiedener auf das zweite Paket der Revision zu verschieben. Amtl. Bull. NR, 1992, S. 296 ff., 514 ff. und 1267; Presse vom 15.1., 5.3. und 18.3.92; BaZ, 17.3.92; Amtl. Bull. StR, 1992, S. 317 ff. und 628; Presse vom 29.4. und 3.6.92. Für die Inhalte des ersten Pakets siehe Soziale Sicherheit, 1993, Nr. 1, S. 18 ff.; NZZ, 28.10.92. Vgl. ebenfalls SPJ 1991, S. 226 f.
[19] Presse vom 12.3. und 10.4.92. Die Anrechnung der Erziehungsgutschriften erfolgte nach dem Muster des Vermittlungsantrags Brunner / Diener / Haller / Nabholz. Siehe auch SPJ 1991, S. 226 f. (Behandlung im StR) und 1990, S. 220 f. (Vorlage des BR) .
[20] BaZ und NZZ, 15.4.92