Année politique Suisse 1993 :   / Die Gesetzgebung in den Kantonen / 1. GRUNDLAGEN DER STAATSORDNUNG — ELEMENTS DU SYSTEME POLITIQUE
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APPENZELL AUSSERRHODEN: Entscheidung über die Beibehaltung der Landsgemeinde an einer ausserordentlichen Urnenabstimmung und nicht an der ordentlichen Landsgemeinde. Der Kantonsrat entscheidet, die Beibehaltung der Landsgemeinde zur Annahme zu empfehlen sowie auf einen Urnengang in dieser Frage zu verzichten. Von der Landsgemeinde am 25.4. angenommen; keine Parole des Bunten Ausserrhoden (SGT, 9.1., 23.2., 3.4., 26.4.; vgl. SPJ 1992, S. 311).
BERN: Neues Gesetz über die politische Mitwirkung des Berner Juras und der Bieler Romands. Vom Grossen Rat in 1. Lesung angenommen (Bund, 14.9.; vgl. SPJ 1992, S. 303 f.).
GLARUS: Gesetz über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Gemeindegesetz vom 3. Mai 1992. Von der Landsgemeinde am 2.5. angenommen (NZZ, 3.5.; Memorial für die Landsgemeinde des Kantons Glarus vom Jahre 1993; vgl. SPJ 1992, S. 311).
SCHWYZ: 1) Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden. Einführung des einheitlichen eidgenössischen Rechnungsmodells; Pflicht zur Finanzplanung; Verbot von zweckgebundenen Reservefonds; Einordnung der Kredite für nicht gebundene Ausgaben unter die Verpflichtungskredite und damit Unterstellung unter die Volksabstimmung; keine Unterstellung für einmalige neue Ausgaben unter das Finanzreferendum, wenn sie weniger als 1,5% des Steuerertrages ausmachen. Von der Regierung vorgelegt (LZ, 2.6.; LNN, 9.9.) — 2) Volksinitiative für die Überführung der Korporationen vom öffentlichen ins private Recht. Mit knapp 2500 Unterschriften eingereicht (LZ, 19.3.).
ZÜRICH: Änderung des Gemeindegesetzes. Anpassung an das Datenschutzgesetz. Von allen Parteien befürwortet. In der Volksabstimmung vom 26.9. mit 76,5% der Stimmen angenommen; Stimmbeteiligung: 47% (NZZ, 27.9.).