Année politique Suisse 1993 : Bildung, Kultur und Medien / Medien / Radio und Fernsehen
Angesichts der Tatsache, dass die
Erteilung der neuen Konzessionen an die Lokalradios auf Ende 1994 verschoben worden war und das wirtschaftliche Überleben von einigen Sendern bis dahin in Frage gestellt ist, verlangte die Interpellation Duvoisin (sp, VD) vom Bundesrat dringliche Massnahmen, um die Attraktivität der einzelnen Lokalsender zu erhöhen. Nach Ansicht des Interpellanten ist dies die einzige Überlebensmöglichkeit der kleinen Stationen, um gegen die mit starken Sendern ausstrahlende ausländische Konkurrenz weiter bestehen zu können. In seiner Antwort konnte der Bundesrat allerdings nur auf die neue Frequenzzuweisung durch die PTT sowie auf das vorgezogene Gebührensplitting zugunsten der kleinen Lokalradios verweisen
[52].
Von den insgesamt 39 konzessionierten Lokalradios waren 24 berechtigt, einen
finanziellen Beitrag aus dem SRG-Gebührenertrag gemäss dem Splitting-Modell zu beziehen. 6,4 Mio Fr. konnte das BAKOM aus den Radio- und Fernsehgebühren zugunsten der kleineren Privatradios, welche in ihrem Einzugsgebiet weniger als 150 000 Einwohner über 15 Jahren zählen und die ein spezielles öffentliches Interesse geltend machen können, bereitstellen. Erstmals kamen auch acht Lokalfernsehstationen in den Genuss von Splitting-Gebührengeldern
[53].
Der Presserat des Schweizer Verbandes der Journalistinnen und Journalisten stiess in einer Untersuchung über Lokalradios und deren Berichterstattung über Veranstaltungen oder Unternehmen auf gravierende Fälle von Gesetzesüberschreitungen. Entgegen den Bestimmungen des Radio- und Fernsehgesetzes, welche eine
klare Trennung von Information und Werbung vorschreiben, lassen sich in der Praxis viele Lokalradios Berichterstattungen über bestimmte Unternehmen oder Veranstaltungen bezahlen, ohne dies in der Sendung zu erwähnen. Die Richtlinien für das Sponsoring, welche mehr Klarheit als das bestehende Gesetz bringen, wurden vom BAKOM gegen Ende des Berichtsjahres bekanntgegeben. Diese halten unter anderem fest, dass Unternehmen, deren Produkte oder Dienstleistungen mehrheitlich unter das Werbeverbot in elektronischen Medien fallen (politische und religiöse Werbung, Alkohol, Tabak, Heilmittel), nicht als Sponsoren auftreten dürfen
[54].
[52] Amtl. Bull. NR, 1993, S. 1423 f. Siehe auch SPJ 1992, S. 290 und 293.
[53] NQ, 21.4.93; SGT, 19.5.93; LNN, 3.8.93; TA und Bund, 18.8.93; NZZ, 11.12.93; Klartext, 1993, Nr. 3, S. 13; DP, 2.9.93.
[54] TA, 13.3.93; NZZ, 16.3. und 22.11.93; Telex, 1993, Nr. 2, S. 23 ff.
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