Année politique Suisse 1994 :   / Die Gesetzgebung in den Kantonen / 1. GRUNDLAGEN DER STAATSORDNUNG – ELEMENTS DU SYSTEME POLITIQUE
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Referendum und Initiative –
Référendum et initiative
SCHWYZ: 1) Teilrevision der Kantonsverfâssung: Neuordnung der Volksrechte. Teilweiser Übergang vom obligatorischen zum fakultativen Referendum; Verdoppelung der Referendumsfrist auf 60 Tage; Festsetzung der notwendigen Zahl für das Behördenreferendum auf 40 Mitglieder des Kantonsrats; Beibehaltung der zwingenden Unterstellung von Verfassungsänderungen, Initiativen und Änderungen von Wahlverfahren unter das obligatorische Referendum; Beibehaltung des Quorums von 2000 Unterschriften; Erhöhung der Limiten für das obligatorische Finanzreferendum auf 2 Mio Fr. für einmalige Und 200 000 Fr. für wiederkehrende Ausgaben. In die Vernehmlassung gegeben. Von der Regierung vorgelegt (NZZ, 8.1.; LNN, 17.8.) – 2) Gesetz über Initiative und Referendum. Neufassung der 1993 in der Volksabstimmung abgelehnten Vorlage. In der Volksabstimmung vom 8.5. mit 54,6% der Stimmen abgelehnt; Stimmbeteiligung : 29,3% (LNN, 9.5.; vgl. SPJ 1993, S. 291).
ZÜRICH: 1) Neuordnung des Initiativrechts. Erfordernis einer Mehrheit der Stimmen im Kantonsrat für die Gültigkeit von Einzelinitiativen. Vom Kantonsrat angenommen. In der Volksabstimmung vom 25.9. mit 57,9% der Stimmen angenommen; Stimmbeteiligung: 49% (NZZ, 15.3., 7.6., 20.9., 26.9.; vgl. SPJ 1993, S. 291) - 2) Neuregelung des Referendumsrechts. Abschaffung des obligatorischen Gesetzesreferendums, Vom Kantonsrat in 2. Lesung abgelehnt (NZZ, 29.3.).