Année politique Suisse 1994 : / Die Gesetzgebung in den Kantonen / 2. ÖFFENTLICHE FINANZEN – FINANCES PUBLIQUES
APPENZELL AUSSERRHODEN: Totalrevision des Kantonalbankgesetzes. Von der Landsgemeinde am 24.4. angenommen (SGT, 7.4., 25.4.; vgl. SPJ 1993, S. 297).
BASEL-STADT : Revision des Kantonalbankgesetzes. Unterstellung unter die Aufsicht der Eidgenössischen Bankenkommission; Ausdehnung des Aktionsfeldes der Kantonalbank auf die umliegenden in- und ausländischen Regionen; Möglichkeit der Beteiligung an privaten Unternehmen der Region. Von der Regierung vorgelegt (BaZ, 1.6.).
LUZERN: Änderung des Kantonalbankgesetzes. Unterstellung unter die Aufsicht der Eidgenössischen Bankenkommission; grössere Kompetenzen für den Bankrat auf Kosten des Grossen Rats ; grösserer Spielraum bei der Festlegung der Dividende für Partizipationsscheine; grössere Freiheit für Beteiligungen an Privatunternehmen. Von der Regierung vorgelegt (LNN, 12.7.).
SANKT GALLEN : Teilprivatisierung der Kantonalbank. Beibehaltung der Staatsgarantie durch den Kanton, der auch Mehrheitsbesitzer bleibt; Erhöhung des Dotationskapitals auf maximal 650 Mio Fr. Von der Regierung beantragt. Vom Grossen Rat angenommen (SGT, 31.3., 29.9.).
SOLOTHURN: 1) Volksinitiative eines überparteilichen Komitees für eine Privatisierung bzw. Auflösung der Kantonalbank in den nächsten sechs Jahren. Lanciert. Aufgrund der Volksabstimmung vom 4.12. zurückgezogen (SZ, 17.3., 24.12.) — 2) Verfassungs- und Gesetzesänderungen hinsichtlich der Privatisierung der Kantonalbank. Vom Kantonsrat in 1. und 2. Lesung angenommen. In der Volksabstimmung vom 4.12. wird die notwendige Teilrevision der Kantonsverfassung mit 78,9%, das Gesetz über die Privatisierung der Kantonalbank mit 78,5% der Stimmen angenommen; Stimmbeteiligung: 49,6 % (SZ, 31.8., 26.10., 5.12. ; vgl. SPJ 1993, S. 297).
ZUG : Änderung des Kantonalbankgesetzes. Vom Kantonsrat in 2. Lesung angenommen (LZ, 28.1.; vgl. SPJ 1993, S. 297).
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