Année politique Suisse 1994 : Grundlagen der Staatsordnung / Institutionen und Volksrechte / Parlament
Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates beantragte eine Reihe von Verfassungsänderungen zur Fortführung der Parlamentsreform. Sie möchte damit insbesondere die
Wählbarkeitsregeln für die beiden Parlamentskammern vereinheitlichen und dabei auch die Unvereinbarkeit zwischen kirchlichem Amt und Nationalratsmandat streichen. Zudem sollen in Zukunft Bundesbeamte für den Nationalrat wählbar sein, freilich nur solche, die nicht - wie etwa Direktoren von Bundesämtern - am politischen Entscheidungsprozess der Exekutive beteiligt sind. Die bisher von den Kantonen geleistete Entschädigung der Mitglieder des Ständerats soll vom Bund übernommen werden. Ferner möchte sie die
vorberatenden Kommissionen durch eine explizite Erwähnung in der Verfassung aufwerten und ihnen gewisse Entscheidungskompetenzen - allerdings nicht im Bereich der Gesetzgebung - übertragen. Zur Entlastung des Ratsvorsitzes soll das Amt des Vizepräsidiums doppelt besetzt werden. Schliesslich beantragt die Kommission noch, dass die Parlamentsdienste nicht bloss fachlich, sondern auch administrativ dem Parlament unterstellt werden
[20].
[20]
BBl, 1995, I, S. 1133 ff. Zur bisherigen Nichtwählbarkeit Personen "geistlichen Standes" vgl. auch
SPJ 1993, S. 43.20