Année politique Suisse 1994 : Allgemeine Chronik / Öffentliche Finanzen / Bundesfinanzordnung
Der Vorentwurf der Vollzugsverordnung zur Mehrwertsteuer, die anstelle eines Gesetzes erlassen wurde und bereits vor der Abstimmung über die Finanzordnung vom 28. November 1993 in die Vernehmlassung gegeben worden war, stiess mehrheitlich auf ein positives Echo. Er brachte aber auch zahlreiche nicht befriedigend umschriebene Detailprobleme zum Vorschein und führte zu einem zähen Feilschen um Ausnahmen und Sondersätze.
Tiefe Gräben riss die im Entwurf vorgesehene Regelung auf, wonach
Dienstleistungen für ausländische Privatkunden, nicht aber jene für Institutionen, der Mehrwertsteuer unterstellt worden wären. Die bürgerlichen Parteien, der Vorort und die Schweizerische Bankiervereinigung erachteten es als unabdingbar, die Erbringung von Dienstleistungen ins Ausland generell von der Steuerpflicht auszunehmen und drohten mit der Abwanderung des Vermögensverwaltungsgeschäfts und von Arbeitsplätzen. Mit einem Grundsatzentscheid kam der Bundesrat weiten Teilen der Dienstleistungsbranche schliesslich entgegen: Dienstleistungen an im Ausland domizilierte Empfänger werden nicht der Steuerpflicht unterstellt. Zugelassen hat der Bundesrat nach längerer Diskussion auch die von bürgerlicher Seite geforderte Möglichkeit der
Organschaft: Eine Unternehmensgruppe kann somit bei der Mehrwertsteuer als eine einzige Steuerpflichtige auftreten. Die Umsätze innnerhalb der Gruppe bleiben entsprechend steuerfrei
[1].
Umstritten war im weiteren die Forderung nach einem Sondersatz für die Tourismusbranche, die namentlich vom Schweizer Hotelier-Verein und vom Kanton Graubünden, in Grundsatzpapieren zur Fremdenverkehrspolitik aber auch von CVP und FDP erhoben wurde. Zwei gleichlautende Motionen Bezzola (fdp, GR) und Küchler (cvp, OW), welche einen
reduzierten Satz für touristische Leistungen forderten, scheiterten jedoch am Nationalrat, nachdem der Ständerat mit grosser Mehrheit zugestimmt hatte. Ein Steuersatz von 2% hätte das Tourismusgewerbe um jährlich rund 250 Mio Fr. entlastet, den Bund jedoch in derselben Höhe um Mehreinnahmen gebracht. Ebenfalls abgelehnt wurde vom Nationalrat eine Motion Leu (cvp, LU), welche die Befreiung
tierärztlicher Leistungen von der Mehrwertsteuer forderte. Gemäss Bundesrat Stich wäre eine solche Regelung nicht im Einklang mit EU-Recht gewesen. Vom Nationalrat klar verworfen wurde auch eine Motion Zisyadis (pda, VD), die importierte Bücher von den durch die Exportländer erhobenen Steuern befreien wollte
[2].
Im Vernehmlassungsverfahren erregte insbesondere auch die Frage des
Vorsteuerabzuges auf Anlageinvestitionen die Gemüter. Zwei Motionen der FDP und der SVP hatten Ende 1993 verlangt, den Vorsteuerabzug auf Investitionen vorzeitig auf den 1. Juli 1994 einzuführen, um einen Investitionsrückstau zu verhindern. Verschiedene Kantone sowie die Maschinenindustrie baten den Bundesrat ebenfalls eindringlich um ein Vorziehen des Vorsteuerabzuges. Bundesrat Stich lehnte ein Vorziehen jedoch mit der Begründung ab, dass dies zu Steuerausfällen von mindestens 600 Mio Fr. führen würde und der Vollzug der MWSt-Verordnung aufgrund der beschränkten Ressourcen der Eidgenössischen Steuerverwaltung womöglich verzögert würde. Er verwies ausserdem auf die stark verbesserten Konjunkturaussichten. Die Motionen wurden auf Antrag des Bundesrates abgeschrieben
[3].
Am 22. Juni verabschiedete der Bundesrat die Verordnung über die Mehrwertsteuer, die auf den 1. Januar 1995 in Kraft trat. Darin fanden sich
teilweise andere Regelungen als jene, die in der Abstimmungskampagne genannt worden waren, was zu neuer Kritik Anlass gab. Auch wenn von allen Seiten das speditive Vorgehen der Steuerverwaltung gelobt wurde, wehrten sich in der Herbstsession doch in mehreren dringlichen Interpellationen vorab bürgerliche Parlamentarier gegen gewisse Besteuerungen. Bundesrat Stich wollte Änderungen in der MWSt-Verordnung nicht ausschliessen, jedoch nicht mehr vor Einführung der neuen Steuer
[4].
Besondere Aufmerksamkeit erregte die Besteuerung von
Breitensport-Veranstaltungen, nachdem es in der Kampagne noch geheissen hatte, dass Sportvereine und deren Veranstaltungen weitgehend ausgenommen werden. So soll etwa auch der Engadiner Skimarathon nicht von der Mehrwertsteuer befreit werden. Der Landesverband für Sport (SLS) drohte mit dem Gang vor das Bundesgericht und mit einem Steuer-Boykott sowie der Lancierung einer Volksinitiative. Bundesrat Stich machte jedoch geltend, dass Startgelder nicht das Entgelt für kulturelle Leistungen darstellten und deshalb wie jeder andere Umsatz zu versteuern seien. Protest legte auch der Schweizerische Tourismusverband ein gegen die Besteuerung der
Kurtaxe, da Kurvereine meist hoheitliche Aufgaben übernähmen und unentgeltliche Leistungen erbrächten. Schliesslich sahen sich auch die
gemeinnützigen Hilfswerke durch die Unterstellung unter die Mehrwertsteuer in ihrer Arbeit bedroht. Die MWSt-Verordnung befreit lediglich direkt karitative Leistungen von der Steuerpflicht, nicht aber die Umsätze der gemeinnützigen Brockenstuben. Rund 200 Brockenstuben von Hilfswerken kündigten im Dezember einen vorläufigen MWSt-Boykott an
[5].
Ausgedehnt wurden in der neuen Verordnung auch die Tatbestände, für die ein
Vorsteuerabzug nicht oder nur beschränkt möglich ist. So können die Unternehmer diesen nur auf 50% ihrer
Geschäftsspesen (z.B. Verpflegung, Unterkunft, Reisekosten) und bei Ausgaben für Personenwagen vornehmen. Gegen diesen halbierten Vorsteuerabzug wehrten sich neben den Unternehmern insbesondere auch das Gastgewerbe, der Gewerbeverband, der Autovermieterverband sowie der Verband schweizerischer Leasinggesellschaften, die in der Begrenzung des Vorsteuerabzugs eine Verfassungswidrigkeit sahen. Leasingfirmen beklagten zudem, dass die Übergangsregelung für
Miet- und
Leasinggeschäfte auf eine Doppelbesteuerung hinauslaufe, da vermietete oder verleaste Waren einerseits der Wust unterliegen und zusätzlich ab 1. Januar 1995 auf den Miet- und Leasingzinsen Mehrwertsteuern abzuführen sind
[6].
Heftig protestierte der
Schweizerische Städteverband gegen eine Besteuerung von
Dienstleistungen, die
von der öffentlichen Hand gegenüber Privaten erbracht werden. Damit werden Aufgaben wie Wasser- und Abfallentsorgung, Schneeräumung oder Friedhofspflege steuerpflichtig. In seiner Antwort auf eine dringliche parlamentarische Anfrage bestand Bundesrat Stich auf der Besteuerung von gewerblichen Leistungen der öffentlichen Hand, die ebensogut ein Privater ausführen könnte. Gegen Ende des Berichtsjahres signalisierte die Steuerverwaltung jedoch Kompromissbereitschaft und will staatliche Leistungen an Dritte von der Steuerpflicht befreit halten, solange sie im betroffenen Amt pro Jahr nicht mehr als 25 000 Fr. ausmachen
[7].
Grünes Licht gab der Bundesrat in der Verordnung für
Branchenpauschalen, was die Steuerabrechnung für Betriebe mit Jahresumsätzen von bis zu 500 000 Franken wesentlich vereinfacht. Der Bundesrat erfüllte damit auch zwei in der Frühlingssession überwiesene Postulate Seiler (svp, BE) und Delalay (cvp, VS), die ein vereinfachtes Abrechnungssystem und einen pauschal berechneten Vorsteuerabzug für kleinere Unternehmen verlangt hatten
[8].
Im Berichtsjahr wurde verschiedentlich der Erlass von
Verordnungen anstelle von Gesetzen in Frage gestellt, wie es bei der Mehrwertsteuer der Fall ist. Nationalrätin Spoerry (fdp, ZH) forderte mit einer parlamentarischen Initiative, dass in sensiblen Bereichen die politische Kontrolle durch das Parlament sichergestellt sein müsse und mindestens die gesetzesvertretenden Verordnungen des Bundesrates der Genehmigung durch die eidgenössichen Räte bedürfen
[9].
Als Antwort auf die angebliche Verunsicherung und Verärgerung des Volkes und der Wirtschaft über die MWSt-Verordnung forderte schliesslich eine parlamentarische Initiative Dettling (fdp, SZ), dass das Parlament baldmöglichst ein eigenes
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer erlasse. Die Initiative wurde mit 96 zu 41 Stimmen gegen den Willen von Bundesrat Stich angenommen, der mit der Verordnung zunächst zwei Jahre Erfahrungen sammeln und dann ein Ausführungsgesetz erlassen wollte. Die Nationalratskommission für Wirtschaft und Abgaben soll nun in der ersten Hälfte 1995 einen Gesetzesentwurf vorlegen. Gleichzeitig überwies der Nationalrat eine Motion seiner Wirtschaftskommission, die den Bundesrat beauftragt, bis 1. Januar 1998 ein MWSt-Gesetz vorzulegen. Eine Motion Schüle (fdp, SH), welche vom Bundesrat ein solches Gesetz bis 1996 vorliegen haben wollte, war zuvor vom Ständerat überwiesen worden
[10].
Ein Postulat Tschopp (fdp, GE), das den Bundesrat einlud, die Schätzungen des Finanzdepartementes betreffend
Nettoertrag der Mehrwertsteuer durch das Bundesamt für Statistik überprüfen zu lassen, wurde vom Nationalrat gegen den Willen von Bundesrat Stich knapp angenommen
[11].
Nach zähen Verhandlungen über die Erhebung der Mehrwertsteuer kam im Oktober eine gütliche Vereinbarung zwischen der Schweiz und
Liechtenstein zustande: Vaduz kann die Steuer wie gewünscht mit einer eigenen Mehrwertsteuer-Verwaltung erheben und somit seine Souveränität bewahren, die oberste Kontrolle wird jedoch dem Bundesgericht in Lausanne übertragen. Ursprünglich wollte Finanzminister Stich wie bisher die Warenumsatzsteuer auch die Mehrwertsteuer im Fürstentum durch die Schweiz erheben lassen. Vor allem befürchtete die Schweiz, Liechtenstein könne die Finanzdienstleistungen bevorzugt behandeln. Dies hätte den Banken und Treuhändern einen Wettbewerbsvorteil beschert. Liechtenstein wird die materiellen Vorschriften über die Mehrwertsteuer nun vollumfänglich übernehmen. Die Schweiz hat Liechtenstein jedoch zugesagt, Sonderregelungen für Dienstleistungen zu prüfen. Beide parlamentarischen Kammern haben dem Abkommen zugestimmt
[12].
[1]
NZZ und
BaZ, 2.2.94;
Bund, 4.2.94; Presse vom 5.5.94;
TA, 26.5.94.1
[2] Tourismussatz:
Amtl. Bull. NR, 1994, S. 1081 ff. (Bezzola);
Amtl. Bull. StR, 1994, S. 31 ff.;
Amtl. Bull. NR, 1994, S. 1822 ff. (Küchler);
BüZ, 28.2.94; Presse vom 2.3., 15.4. und 16.6.94. Tierärztliche Leistungen:
Amtl. Bull. NR, 1994, S. 1821 f. Bücher:
Amtl. Bull. NR, 1994, S. 1822.2
[3]
Amtl. Bull. NR, 1994, S. 1819 ff.;
NZZ und
BaZ, 2.2.94;
NZZ, 18.2.94. Siehe
SPJ 1993, S. 132 sowie oben, Teil I, 4a (Konjunkturpolitik).3
[4]
BBl, 1994, III, S. 530 ff.; Presse vom 25.6.94;
NZZ, 12.10.94;
BZ, 8.11.94. Interpellationen:
Amtl. Bull. NR, 1994, S. 1812 ff.4
[5] Sportveranstaltungen:
BüZ, 16.9.94;
SoZ, 25.9.94. Kurtaxe:
NZZ, 27.12.94. Gemeinnützige Hilfswerke:
BaZ und
TA, 21.12.94.5
[6] Spesen:
TA, 7.10.94;
BZ, 16.11.94. Leasing:
Bund und
BaZ, 7.10.94;
NZZ, 2.12.94.6
[7] Städteverband:
TA, 4.10. und 21.12.94;
NZZ, 6.10.94;
LNN, 7.10.94. Dringliche Anfrage:
Amtl. Bull. StR, 1994, S. 13617
[8]
Amtl. Bull. NR, 1994, S. 597 f. (Seiler);
Amtl. Bull. StR, 1994, S. 34 f. (Delalay).8
[9]
Verhandl. B.vers., 1994, IV, S. 30.9
[10]
Amtl. Bull. NR, 1994, S. 2401 ff. (Dettling) und 2408 (WAK);
Amtl. Bull. StR, 1994, S. 1066 f. (Schüle);
BaZ, 16.12.9410
[11]
Amtl. Bull. NR, 1994, S. 1818.11
[12]
BBl, 1994, V, S. 729 ff.;
Amtl. Bull. NR, S. 2000 ff.;
Amtl. Bull. StR, 1994, S. 1259 f.;
SGT und
Bund, 29.6.94;
BaZ, 30.6.94; Presse vom 7.10.94.12
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