Année politique Suisse 1994 : Allgemeine Chronik / Öffentliche Finanzen
 
Direkte Steuern
Eine vom Ständerat im Vorjahr überwiesene Motion Delalay (cvp, VS) für eine Steueramnestie nahm im Frühjahr mit knappem Mehr von 95 gegen 87 Stimmen auch der Nationalrat an. Die Vorlage beauftragt den Bundesrat gegen seinen Willen, die gesetzlichen Bestimmungen für eine generelle Steueramnestie von 1993 bis 1997, die sich auf Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern erstreckt, auszuarbeiten. Der Motionär machte geltend, dass eine Begnadigung zur Sanierung der Finanzlage beitrage und dass die Amnestien von 1945 und 1969 diesbezüglich positive Ergebnisse gezeitigt hätten. So brachte die Steueramnestie von 1969 nicht deklariertes Vermögen von 11,5 Mia Fr. zutage. Gemäss Bundesrat Stich sowie der Ratsminderheit stellen Steueramnestien jedoch eine schwere Verletzung der Rechtsstaatlichkeit dar. Eine Minderheit der vorberatenden Kommission für Rechtsfragen (Rechsteiner, sp, SG) brachte als Alternative eine Motion ein, die den Bundesrat aufforderte, den eidgenössischen Räten Vorschläge für eine wirksamere Ausgestaltung des Steuerhinterziehungsverfahrens zu unterbreiten. Diese wurde jedoch von der grossen Kammer knapp mit 91 zu 89 Stimmen verworfen. Im Gegensatz zu den Räten zeigten die kantonalen Finanzdirektoren wenig Begeisterung für die Steureramnestie; 22 von 26 Kantonen lehnten eine solche ab. Bundesrat Stich machte nach seiner Niederlage deutlich, dass Steuerhinterzieher nicht mehr wie 1969 mit Samthandschuhen angefasst würden. Er kündigte flankierende Massnahmen zur Steueramnestie an, die auch eine Verschärfung der Strafbestimmungen sowie hohe Nachsteuern beinhalten sollen [14].
Der Bundesrat empfahl die Volksinitiative "zur Abschaffung der direkten Bundessteuer", die 1993 vom Schweizerischen Gewerbeverband eingereicht worden war, ohne Gegenvorschlag zur Ablehnung. Gemäss dem Bundesrat würde eine Umlagerung der Fiskalbelastung von den direkten zu den indirekten Steuern die obersten Einkommensschichten (höchstens 10% der Haushalte) zulasten der unteren und mittleren Einkommen privilegieren und so den sozialen Frieden gefährden. Dazu erführen auch juristische Personen eine jährliche Steuerentlastung von rund 3 Mia Fr. Um diese Einnahmenausfälle auszugleichen, müsste der Mehrwertsteuersatz auf mindestens 12% angehoben werden. Ausserdem erscheine die Initiative unter dem Aspekt des Finanzausgleichs für Bund und Kantone problematisch [15].
Der Ständerat überwies einstimmig eine Motion Frick (cvp, SZ), die verlangt, dass sogenannt doppelverdienende Ehepaare gegenüber unverheirateten Paaren nicht mehr benachteiligt werden. Der Motionär erinnerte an das aktuelle Jahr der Familie und machte geltend, dass von 566 000 Ehepaaren mit zwei Einkommen deren 430 000 von Steuernachteilen betroffen seien, wobei diese bis zu 100% betragen können. So bezahlten Verheiratete mit einem Einkommen von 60 000 Fr., zu dem Mann und Frau je 30 000 Fr. beitragen, praktisch doppelt soviele Steuern wie ein Konkubinatspaar mit gleichem Einkommen. Das Bundesgericht bezeichne Steuerunterschiede zu Lasten der Ehepaare jedoch spätestens ab 10% als verfassungswidrig. Frick verlangte eine Revision des ungerechten Tarifs, ohne dass dem Bund Steuerausfälle entstehen. Bundesrat Stich, der den Vorstoss nur als Postulat entgegennehmen wollte, relativierte, dass nur rund ein Viertel der Doppelverdiener-Ehepaare eine Mehrbelastung von mehr als 10% zu tragen habe, wobei tatsächlich enorme Unterschiede bestünden. Stich sicherte zu, dass eine Arbeitsgruppe nach einer möglichst gerechten Lösung suchen werde [16].
Im Streit um die Besteuerung von Kapitalversicherungen mit Einmaleinlage, die im Bundesgesetz über die Direkte Bundessteuer (DBG) geregelt ist, kam zwischen National- und Ständerat erst nach einer Einigungskonferenz ein Kompromiss zustande. Zuvor hatte sich der Nationalrat dreimal gegen die Version des Ständerates ausgesprochen, gemäss welcher eine Prämienrückzahlung steuerfrei ist, wenn die Anlage über zehn Jahre gedauert hat oder der Bezüger über sechzig Jahre alt ist. Der Nationalrat, der für die kumulative Erfüllung der beiden Bedingungen plädierte und in der ständerätlichen Version ein Steuerschlupfloch für Gutbetuchte sah, willigte schliesslich in den Antrag der Einigungskonferenz ein, nach dem die Erträge aus Kapitalversicherungen mit Einmalprämie dann steuerfrei sind, wenn der Versicherte bei der Auszahlung das 60. Altersjahr vollendet und die Versicherung mindestens fünf Jahre gedauert hat. Für Kapitalversicherungen, die vor Ende 1993 abgeschlossen wurden, genügen Alter sechzig oder eine mindestens fünfjährige Vertragsdauer auch für sich allein [17].
Der Bundesrat unterbreitete dem Parlament Änderungen der Bundesgesetze über die direkte Bundessteuer (DBG) und über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG). In beiden Bundesgesetzen war 1990 der Grundsatz aufgestellt worden, dass das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften um den Teil des Fremdkapitals erhöht wird, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt. Als Sonderregelung für Immobiliengesellschaften und Immobiliengenossenschaften war festgelegt worden, dass das steuerbare Eigenkapital einer fixen Quote von einem Drittel der für die Gewinnsteuer massgeblichen Aktiven entspricht. Diese starre Regelung war von zwei 1993 überwiesenen Motionen Engler (cvp, AI) und Rüesch (fdp, SG) bemängelt worden. Der Bundesrat schlug nun vor, die Quote auf einen Viertel zu senken und zudem explizit festzuhalten, dass echtes Fremdkapital nie als verstecktes Eigenkapital aufgerechnet wird. Von diesem Vorschlag zeigten sich die Motionäre allerdings ebenfalls enttäuscht und beide Räte lehnten die vorgeschlagene Regelung ab. Sie strichen die Quote und stimmten einem Antrag der Ständeratskommission zu, wonach das steuerbare Eigenkapital auf den ihm wirtschaftlich zukommenden Wert festzulegen sei [18].
Zwei gleichlautende Motionen Hubacher (sp, BS) und Plattner (sp, BS), die Massnahmen forderten, um den heutigen Steuerstatus der Steuerbefreiung der Seeleute in der Schweizer Hochseeschiffahrt aufrechtzuerhalten, wurden überwiesen. Die Motionäre wehrten sich dagegen, dass ab 1995 im Rahmen der Steuerharmonisierung eine Quellensteuer für die rund 350 meist ausländischen Seeleute auf schweizerischen Hochseeschiffen eingeführt werden soll.
Eine im Vorjahr vom Nationalrat gutgeheissene Motion Strahm (sp, BE) forderte, mit geeigneten Massnahmen die Bemessungslücke der Jahre 1993 und 1994, die durch den Systemwechsel von der zweijährigen zur einjährigen Veranlagung entsteht, bei der Besteuerung der Kapitalleistungen aus der zweiten und der dritten Säule aufzuheben. Der Ständerat lehnte die Motion jedoch als zeitlich nicht mehr realisierbar ab [20].
 
[14] Amtl. Bull. NR, 1994, S. 549 ff.; Presse vom 19.3.94. Ankündigung BR Stich: Blick, 31.3.94; BüZ, 8.4.94; SGT, 29.4.94. Siehe SPJ 1993, S. 133.14
[15] BBl, 1995, I, S. 428 f.; Presse vom 14.4. und 3.11.94. Vgl. SPJ 1993, S. 132 f.15
[16] Amtl. Bull. StR, 1994, S. 1058 ff.; Bund und LZ, 7.10.9416
[17] BBl, 1994, III, S. 1863; Amtl. Bull. NR, 1994, S. 789 ff., 1319 ff., 1640 und 1966 f.; Amtl. Bull. StR, 1994, S. 3 ff., 309 ff., 633 f., 873 ff., 998 und 1074; NZZ, 17.8. und 29.9.94; Presse vom 21.9.94; BaZ, 5.10.94. Vgl. SPJ 1993, S. 133 f.17
[18] BBl, 1994, II, S. 357 ff.; Amtl. Bull. StR, 1994, S. 394 ff. und 1075; Amtl. Bull. NR, 1994, S. 1325 f. und 1967 f.; NZZ, 17.2. und 18.4.94.18
[20] Amtl. Bull. StR, 1994, S. 9.20