Année politique Suisse 1994 : Sozialpolitik / Gesundheit, Sozialhilfe, Sport / Suchtmittel
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Alkohol und Tabak
Eine Motion Rohrbasser (svp, FR) für die Aufhebung des Absinth-Verbots in der Bundesverfassung (Art. 32ter) wurde auf Antrag des Bundesrates lediglich als Postulat überwiesen. Die Landesregierung argumentierte mit der uneinheitlichen Praxis der Mitgliedstaaten der EU, schloss aber nicht aus, das Anliegen anlässlich der Totalrevision der Bundesverfassung wieder aufzunehmen [45].
Da die Praxis des Bundesrates und der Eidg. Alkoholverwaltung parallel vier Ziele verfolgt, die zueinander in einem Spannungsverhältnis stehen können, nämlich Gesundheits-, Fiskal-, Landwirtschafts- und Gewerbepolitik, regte die GPK des Nationalrates in einem überwiesenen Postulat an, Bundesrat und Verwaltung sollten die aus der Verfassung ableitbare Priorität der Gesundheitspolitik vermehrt zum Ausdruck bringen [46].
Als Reaktion auf die in mehreren Kantonen erfolgte Aufhebung der Bedürfnisklausel für Gaststätten forderte die Eidg. Kommission für Alkoholfragen die Kantone auf, diese Einschränkung auch in Zukunft aus volksgesundheitlichen Gründen aufrechtzuerhalten, da der übermässige Alkoholkonsum nach wie vor eines der wichtigsten sozialmedizinischen Probleme darstelle [47].
 
[45] Amtl. Bull. NR, 1994, S. 1178.45
[46] Amtl. Bull. NR, 1994, S. 789. Siehe auch die Ausführungen des BR in Amtl. Bull. NR, 1994, S. 2484 f.46
[47] Bund, 16.2.94. Siehe auch unten, Teil II, 4e.47