Année politique Suisse 1994 : Sozialpolitik / Soziale Gruppen / Ausländerpolitik
Für den Einbezug des freien Personenverkehrs in die bilateralen Verhandlungen der Schweiz mit der Europäischen Union siehe oben, Teil I, 2 (Europe: EEE et EU).
Die Arbeitgeber der Bau- und Tourismusbranche können noch bis zum Kontingentsjahr 1995/1996 auf jene
Saisonniers aus dem ehemaligen Jugoslawien zählen, die zwischen dem 1. November 1993 und dem 31. Oktober 1994 ordnungsgemäss mit einer Saisonbewilligung in der Schweiz gearbeitet haben. Angesichts ihrer Rekrutierungssorgen gewährte ihnen der Bundesrat damit einen weiteren Aufschub von zwei Jahren. In Anwendung des 1991 vom Bundesrat beschlossenen Drei-Kreise-Modells wird hingegen bereits auf Anfang 1995 die Umwandlungsmöglichkeit von Saison- in Jahresbewilligungen und damit die Möglichkeit des Familiennachzugs für Erwerbstätige aus Ex-Jugoslawien abgeschafft. Zur Vermeidung allfälliger Härtefälle lässt die Landesregierung den Kantonen jedoch die Freiheit, auch nach diesem Zeitpunkt zu Lasten ihres Ausländerkontingents jugoslawischen Saisonniers mit mindestens achtjähriger regelmässiger Erwerbstätigkeit in der Schweiz in Ausnahmefällen eine Jahresbewilligung zu erteilen
[3].
[3]
BZ, 9.2. und 19.2.94; Presse vom 14.4., 7.5. und 30.6.94;
Ww, 18.4.94;
TA, 12.12.94. Die Entschlossenheit des BR, ab 1996 keine ex-jugoslawischen Saisonniers in der Schweiz mehr zu dulden, fand auch in der Begrenzungsverordnung ihren Niederschlag (
AS, 1994, S. 2310 f.). Siehe auch die Stellungnahme des BR in
Amtl. Bull. NR, 1994, S. 1241 f. und 1266 f. Vgl.
SPJ 1993, S. 231.3
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