Année politique Suisse 1995 : Grundlagen der Staatsordnung / Politische Grundfragen und Nationalbewusstsein / Kantonale Verfassungsrevisionen
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Gewährleistung durch den Bund
Der Ständerat gewährleistete in der Frühjahrssession die Verfassungsänderungen der Kantone Glarus, Solothurn, Appenzell Innerrhoden und Wallis. In letzterem Falle hatte die zuständige Kommission zunächst erwogen, den Beschluss über die Volksrechte und die öffentliche Gewalt, der in der Volksabstimmung vom 24. Oktober 1993 von 78% der stimmberechtigten Walliser Bevölkerung angenommen worden war, nur unter Vorbehalt gewährleisten zu lassen. Grund zur Skepsis sah die Kommission zum einen in dem weiten Umfang der Teilrevision, welcher die Frage nach der Einheit der Materie aufwerfe. Zum anderen ist bei einem der behandelten Verfassungsartikel die grundsätzliche Revidierbarkeit nicht ausdrücklich gewährleistet. Da sich die Eidgenössische Verwaltung vom Staatsrat des Kantons Wallis die in der Botschaft festgehaltenen Zusagen hatte geben lassen, verzichtete die Kommission auf die Einreichung eines Vorbehalts. Die Verfassungsänderungen wurden dergestalt vom Plenum und in der Sommersession auch vom Nationalrat ohne Gegenstimme angenommen [27].
Ohne Schwierigkeiten verlief im Ständerat die Gewährleistung der Verfassungsänderungen in den Kantonen Zürich, Luzern, Nidwalden, Zug, Solothurn und Basel-Stadt. Der Nationalrat hat zu diesen Revisionen im Berichtsjahr noch nicht Stellung genommen [28].
 
[27] BBl, 1995, I, S. 969 ff.; Amtl. Bull. StR, 1995, S. 325 f.; Amtl. Bull. NR, 1995, S. 1232 f.; BBl, 1995, III, S. 567 f. Zur Verfassungsrevision in AI vgl. SPJ 1994, S. 18.27
[28] BBl, 1995, III, S. 1413; Amtl. Bull. StR, 1995, S. 1174.28