Année politique Suisse 1995 : Grundlagen der Staatsordnung / Rechtsordnung
 
Grundrechte
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Menschenrechte
Beide Parlamentskammern genehmigten oppositionslos das Protokoll Nr. 11 zur EMRK für die Schaffung eines vollamtlichen Gerichtshofs für Menschenrechte  [1]. Der Ständerat beschloss in diesem Zusammenhang eine Motion, welche das Vorschlagsrecht für den schweizerischen Richter an dieser Institution dem Parlament zuteilen wollte. Der Nationalrat sprach sich jedoch aus praktischen Gründen dagegen aus: ususgemäss würde der Parlamentarischen Versammlung des Europarates eine Kandidatenliste vorgeschlagen; deren Zusammensetzung und die Reihenfolge der Kandidaten durch die Vereinigte Bundesversammlung und nicht durch den Bundesrat bestimmen zu lassen, sei aber wenig sinnvoll [2].
Der Sicherheitsrat der UNO hatte 1993 resp. 1994 beschlossen, Internationale ad-hoc Gerichte zur Verfolgung von Kriegsverbrechern aus Ex-Jugoslawien bzw. Ruanda einzurichten. Der Bundesrat beantragte dem Parlament, mit einem auf acht Jahre beschränkten dringlichen Bundesbeschluss die Zusammenarbeit der Schweiz mit diesen beiden Institutionen zu regeln. Die Bestimmungen lehnen sich an diejenigen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe an. Beide Kammern verabschiedeten den Beschluss in der Wintersession [3].
 
[1] Amtl. Bull. StR, 1995, S. 326 f.; Amtl. Bull. NR, 1995, S. 1235 f. Vgl. SPJ 1994, S. 23. Siehe auch Lit. Wyss.1
[2] Amtl. Bull. StR, 1995, S. 12 ff.; Amtl. Bull. NR, 1995, S. 1236 f.2
[3] BBl, 1995, IV, S. 1101 ff.; Amtl. Bull. StR, 1995, S. 1181 ff. und 1295; Amtl. Bull. NR, 1995, S. 2559 ff. und 2732; AS, 1996, S. 2 ff. Siehe dazu auch unten, Teil I, 2 (Organisations internationales).3