Année politique Suisse 1995 : Grundlagen der Staatsordnung / Rechtsordnung / Strafrecht
Ende März legte der Bundesrat die Botschaft für eine
Revision des Rechtshilfegesetzes von 1981 sowie des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den USA zur gegenseitigen Rechtshilfe vor. Die Revision hat vor allem eine Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren zum Ziel. Hauptsächliche Massnahmen dazu sind eine Reduktion der möglichen Rechtsmittel und eine Beschränkung der Beschwerdelegitimation auf persönlich und unmittelbar Betroffene. Grundsätzlich soll den Rechtsmitteln keine aufschiebende Wirkung mehr zukommen. Die Anfechtbarkeit von Entscheiden bis vor Bundesgericht soll auf die Schlussverfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe beschränkt werden; gegen den Eintretensentscheid wäre hingegen keine Einsprache mehr möglich. Auf eine Zentralisierung der Verfahren bei einer Bundesstelle möchte der Bundesrat aus föderalistischen Gründen verzichten. Er schlägt jedoch für Verfahren, die mehrere Kantone betreffen, eine einheitliche Regelung für alle Kantone sowie grössere Kompetenzen des Bundesamtes für Polizeiwesen vor
[30].
Die
Entwicklungshilfeorganisation "Erklärung von Bern"
kritisierte den Vorschlag als ungenügend. Insbesondere bemängelte sie, dass die Gewährung von Rechtshilfe auch in Zukunft an die Strafbarkeit eines Verhaltens in der Schweiz gebunden ist; damit bleiben Steuerhinterziehung (nicht aber Steuerbetrug) und Verstösse gegen nationale Kapitalexportrestriktionen ausgeklammert. Kritik kam aber auch von den Untersuchungsbehörden, welche befürchteten, dass die neue Prozedur immer noch zu langsam für eine effektive Verbrechensbekämpfung sein werde. Der Staatsanwalt des Kantons Genf forderte, zumindest für die Auslieferung von Bankauszügen und anderen Dokumenten sämtliche Einsprachemöglichkeiten abzuschaffen
[31].
Der
Nationalrat stimmte der bundesrätlichen Vorlage in der Dezembersession zu. Ein Antrag der Linken, auch Rechtshilfebegehren im Zusammenhang mit Steuerhinterziehung und Kapitaltransfers (sogenannte Fluchtgelder) zuzulassen, wurde mit 100:62 Stimmen abgelehnt. Ein Antrag der vorberatenden Kommission, den Untersuchungsrichtern zu gestatten, beschlagnahmte Dokumente von Geheimnisträgern wie Anwälten und Banken auch ohne Rechtshilfebegehren an ausländische Richter auszuliefern, fand ebenfalls keine Mehrheit. Bei der
Ausgestaltung des Rekursrechts setzte sich die Version des Bundesrates durch, die Einspracheberechtigung auf direkt und persönlich Betroffene zu beschränken; der Antrag, den Banken bei Rechtshilfegesuchen gegen ihre Kunden explizit das Rekursrecht abzuerkennen, blieb jedoch in der Minderheit. Die Reduktion der Rekursmöglichkeiten wurde gutgeheissen. Bis vor Bundesgericht weiterziehbar soll aber nicht wie vom Bundesrat vorgeschlagen die Schluss-, sondern die Eintretensverfügung sein. Der Nationalrat verspricht sich davon eine Beschleunigung, da die Bearbeitung eines Gesuches während der Behandlung des Rekurses, welchem keine aufschiebende Wirkung mehr zukommt, weitergeführt werden kann
[32].
Der Bundesrat beantragte dem Parlament die Ratifizierung eines 1993 mit
Kanada abgeschlossenen
Auslieferungs- und Rechtshilfevertrages. Dieser bringt gegenüber dem bisher gültigen Abkommen über die Auslieferung von Straftätern von 1880 wesentliche Verfahrensvereinfachungen. Beide Parlamentskammern genehmigten das Abkommen ohne Gegenstimme
[33].
[30]
BBl, 1995, III, S. 1 ff.; Presse vom 30.3.95. Vgl. auch
SPJ 1993, S. 27 f.30
[31] Entwicklungshilfe:
DAZ, 16.5.95. Untersuchungsbehörden:
NQ, 24.3. und 31.10.95.31
[32]
Amtl. Bull. NR, 1995, S. 2620 ff. und 2635 ff.; Presse vom 21.12.95. Zum Rekursrecht siehe auch
TA, 26.8.95.32
[33]
BBl, 1995, I, S. 742 ff.;
Amtl. Bull. StR, 1995, S. 327 f.;
Amtl. Bull. NR, 1995, S. 1233 f.33
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