Année politique Suisse 1995 : Grundlagen der Staatsordnung / Institutionen und Volksrechte / Verwaltung
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Organisation
Das Parlament hiess die vom Bundesrat im Vorjahr beantragte Umwandlung des Bundesamtes für geistiges Eigentum in eine nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführte öffentlich-rechtliche Anstalt gut. In der Eintretensdebatte im Nationalrat wurde von verschiedener Seite betont, dass das neue Organisationsstatut als zukunftweisender Prototyp für die Modernisierung der gesamten Bundesverwaltung angesehen werden könne. Umstritten war in der Detailberatung bloss, ob das Personal öffentlich- oder privatrechtlich angestellt werden soll. Mit dem Argument, dass ein Institut, das sich auf dem Markt bewähren wolle, in seiner Personalpolitik flexibel sein müsse, setzte sich knapp die von der bürgerlichen Mehrheit bevorzugte privatrechtliche Anstellung durch. Dies hatte zur Folge, dass die SP und die GP in der Gesamtabstimmung der Vorlage nicht mehr zustimmten [32].
Der Ständerat beschloss in Abweichung vom Nationalrat einstimmig eine öffentlich-rechtliche Anstellung, da das Personal auch hoheitliche Aufgaben zu erfüllen habe. Nachdem Bundesrat Koller vor dem Nationalrat dargelegt hatte, dass eine öffentlich-rechtliche Anstellung keinesfalls mit einer Beamtung gleichzusetzen sei, und dass in bezug auf Leistungslohn und Kündigung die allgemeine Angestelltenordnung des Bundes nicht massgeblich sein müsse, fügte sich die grosse Kammer diesem Entscheid [33].
Nachdem bereits diverse Kantone und Gemeinden erste Erfahrungen mit dem "New Public Management" (NPM) machen, sind auch beim Bund Weichen in diese Richtung der Verwaltungsreform gestellt worden. Im Rahmen der Beratung der Regierungsreform (s. oben) hatte der Nationalrat im Januar einem Antrag zugestimmt, der für Verwaltungsbereiche, die mit einem Leistungsauftrag geführt werden, Ausnahmen vom Finanzhaushaltsgesetz vorsieht, um eine Globalbudgetierung und die Übertragung von Kreditresten auf das nächste Jahr zu ermöglichen. Für den Ständerat war das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) nicht der richtige Ort für die Einführung dieser Neuerung. In dem von ihm verlangten Zusatzbericht schlug der Bundesrat dann vor, diese Bestimmungen in das Finanzhaushaltsgesetz und das Gesetz über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes zu integrieren. Das Parlament stimmte diesen Teilrevisionen zu [34].
Als erstes der drei Bundesämter, deren Wegzug aus der Bundesstadt 1992 beschlossen worden war, dislozierte das Bundesamt für Wohnungswesen mit seinen rund 50 Beschäftigten nach Grenchen (SO) [35].
 
[32] Amtl. Bull. NR, 1995, S. 234 ff. Vgl. SPJ 1994, S. 38.32
[33] Amtl. Bull. StR, 1995, S. 321 ff. und 439; Amtl. Bull. NR, 1995, S. 766 f. und 1009 f.; BBl, 1995, II, S. 391 ff.; AS, 1995, S. 5057 ff. Siehe auch Die Volkswirtschaft, 68/1995, Nr. 8, S. 42 ff.33
[34] Amtl. Bull. NR, 1995, S. 115 ff., 137 ff., 1426 ff. (Bericht des BR), 1924 f., 2075 und 2300; Amtl. Bull. StR, 1995, S. 353 ff., 876 ff., 986 f. und 1066; BBl, 1995, IV, 451 ff.; NZZ, 11.5.95. Generell zu NPM siehe auch Lit. Hablützel und Lit. Schedler; Schweizerische Zeitschrift für politische Wissenschaft, 1/1995, Nr. 1, S. 133 ff.; SHZ, 9.2. und 24.8.95; BaZ, 10.2.95; NZZ, 13.11.95; Bund, 28.11.95; TA, 21.12.95 sowie SPJ 1994, S. 38.34
[35] NZZ und SZ, 11.11.95. Vgl. SPJ 1992, S. 36.35