Année politique Suisse 1996 : Grundlagen der Staatsordnung / Rechtsordnung
Datenschutz und Statistik
Im November veröffentlichte der Bundesrat seine Botschaft für die Ratifizierung des
Übereinkommens des Europarats zum Schutz der Menschen bei der elektronischen Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Das aus dem Jahre 1981 stammende Übereinkommen ist bereits von 17 Staaten ratifiziert worden und stellt eine Konkretisierung der Bestimmungen der Menschenrechtskonvention (EMRK) über den Datenschutz dar. Es verpflichtet die Staaten zum Erlass von Datenschutzbestimmungen und harmonisiert diese durch die Festlegung von Minimalstandards. Da die Schweiz die Anforderungen des Übereinkommens erfüllt, sind für die Ratifizierung keine neuen gesetzlichen Bestimmungen erforderlich
[1].
Für den Datenschutz im Gesundheitswesen siehe unten, Teil I, 7c (Krankenversicherung).
Die GPK des Nationalrats veröffentlichte ihre Empfehlungen zu einer Neuausrichtung der eidgenössischen Volkszählung. Sie forderte vom Bundesrat insbesondere die Erteilung eines klaren Auftrags an das Bundesamt für Statistik (BFS) sowohl für dessen Gesamttätigkeit als auch speziell für die Volkszählung. Der Entscheid über die anzuwendenden Erhebungsverfahren soll nach Ansicht der GPK hingegen dem BFS selbst überlassen werden. Immerhin wird der Bundesrat ersucht, Schritte einzuleiten, um die
Einwohnerregister der Gemeinden soweit zu harmonisieren, dass sie optimal für die Volkszählung 2010 verwendet werden können
[2]. Der Nationalrat beauftragte in der Frühjahrssession den Bundesrat mit einer Motion seiner GPK, die dazu erforderlichen verfassungsmässigen und gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen. Mit einer zweiten, ebenfalls mit dem Einverständnis des Bundesrats überwiesenen Motion, verlangte er eine
möglichst einfache und kostengünstige Erhebungsmethode für die Volkszählung 2000. Dabei soll die Regierung insbesondere Anreizsysteme für eine Harmonisierung der kantonalen und kommunalen Datenregister ins Auge fassen. Der Ständerat überwies diese beiden Motionen ebenfalls
[3].
Nach diesen Weichenstellungen vermochte sich im Nationalrat die im Vorjahr vom Ständerat gegen den Willen des Bundesrates überwiesene Motion Büttiker (fdp, SO) für einen
Verzicht auf eine Vollerhebung bei der Volkszählung 2000
nicht mehr durchzusetzen. Der von Borer (fp, SO) verteidigte Vorstoss wurde mit 122 zu 32 Stimmen abgelehnt
[4].
In Ausführung der beiden vom Parlament überwiesenen Motionen gab der Bundesrat im August eine
Veränderung der gesetzlichen Grundlagen für die Volkszählung in die Vernehmlassung. Diese neuen Bestimmungen sollen bereits im Jahr 2000 zur Anwendung kommen. Er schlug darin vor, die in den
Einwohnerregistern der Gemeinden und Kantone bereits vorhandenen Daten in den Fragebogen zur Volkszählung aufzunehmen. Umgekehrt könnten die Fragebogen zur Aktualisierung dieser Register verwendet werden. Die 1990 sehr umstrittenen hohen Bussen für das Nichtausfüllen der Fragebogen sollen durch Gebühren ersetzt werden. Deren Höhe wäre nach dem Aufwand zu berechnen, welcher der Verwaltung für das Ausfüllen, Ergänzen oder Korrigieren der Fragebogen entsteht
[5]. Bereits vor der Veröffentlichung dieses Vorentwurfs hatte sich der
Datenschutzbeauftragte des Bundes, Odilo Guntern, kritisch zu den Plänen der Regierung geäussert. Er akzeptierte zwar die Verwendung von Gemeinderegistern für statistische Zwecke, lehnte jedoch eine Aufdatierung der Einwohnerregister mit Hilfe von Daten, welche anlässlich der Volkszählung erfragt worden sind, ab
[6].
[1]
BBl, 1997, I, S. 717 ff.1
[2]
BBl, 1996, II, S. 1358 ff. (Bericht vom 21.11.95). Vgl.
SPJ 1995, S. 22. Die GPK stützte sich auf eine Evaluation durch die Parlamentarische Verwaltungskontrollstelle (siehe dazu
Lit. Polasek sowie
SPJ 1995, S. 22, FN 4).2
[3]
Amtl. Bull. NR, 1996, S. 576;
Amtl. Bull. StR, 1995, S. 722 ff. Siehe auch C. Malaguerra, "Der Weg zur Volkszählung der Zukunft", in
NZZ, 24.1.96.3
[4]
Amtl. Bull. NR, 1996, S. 1113 ff. Vgl.
SPJ 1995, S. 22.4
[6]
Bund und
NZZ, 9.7.96.6
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