Année politique Suisse 1996 : Grundlagen der Staatsordnung / Rechtsordnung / Strafrecht
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Strafprozessordnung
Im Vorjahr hatte das Parlament mehrere Vorstösse für eine Vereinheitlichung der kantonalen Strafprozessordnungen überwiesen. Im Berichtsjahr gaben der Ständerat und der Nationalrat nun auch sechs entsprechenden Standesinitiativen der Kantone Aargau, Basel-Stadt, Basel-Land, St. Gallen, Solothurn und Thurgau Folge. Bundesrat Koller gab in diesem Zusammenhang bekannt, dass er eine Expertenkommission beauftragt habe, bis zum Sommer 1997 ein Konzept vorzulegen [23].
Der Ständerat überwies eine von der grossen Kammer im Vorjahr gutgeheissene Motion Stamm (fdp, AG) für die Schaffung eines eidgenössischen Anwaltsregisters als Postulat. Dieses Verzeichnis soll die Grundlage für die volle kantonale Freizügigkeit bei der Ausübung des Anwaltsberufs bilden [24].
Das Berufsgeheimnis von Ärzten, Anwälten und anderen Personen soll - wenn es nicht zur Organisation und Begehung von Straftaten missbraucht wird - bei der Überwachung des Post- und Telefonverkehrs durch die Strafverfolgungsbehörden besser geschützt werden. Der Nationalrat überwies eine im Vorjahr vom Ständerat verabschiedete Motion ebenfalls [25].
 
[23] Amtl. Bull. StR, 1996, S. 244 ff.; Amtl. Bull. NR, 1996, S. 2374 ff.; SGT, 18.3.96; Bund, 15.8.96. Vgl. SPJ 1995, S. 25. Der Kanton Glarus reichte im Herbst auch noch eine entsprechende Standesinitiative ein (Verhandl. B.vers, 1996, IV, Teil I, S. 21).23
[24] Amtl. Bull. NR, 1995, S. 2658 f.; Amtl. Bull. StR, 1996, S. 292 f.24
[25] Amtl. Bull. NR, 1996, S. 905 f. Vgl. SPJ 1995, S. 25.25