Année politique Suisse 1996 : Grundlagen der Staatsordnung / Rechtsordnung / Strafrecht
Der Bundesrat beabsichtigt die 1993 in die Vernehmlassung gegebene
Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs im Sommer 1997 dem Parlament vorzulegen. Der Nationalrat stimmte nun aber zwei Motionen zu, welche verlangen, gewisse Elemente vorzuziehen. Die erste Motion stammte von seiner Rechtskommission und forderte eine vollständige Garantie der Trennung von Jugendlichen und Erwachsenen beim Freiheitsentzug, damit auf den entsprechenden Vorbehalt beim Übereinkommen über die Rechte des Kindes verzichtet werden kann. Der Ständerat sah, wie auch der Bundesrat, keinen Anlass für ein Vorziehen und wandelte diesen Vorstoss in ein Postulat um. Die zweite Motion war von Chiffelle (sp, VD) eingereicht worden und verlangt, dass bei der
Umwandlung von Geldbussen in Haftstrafen nicht mehr der für heutige Verhältnisse tiefe Tagessatz von 30 Fr. gelten soll, sondern das mittlere Nettotageseinkommen des Delinquenten. Bundesrat Koller bekämpfte diesen Antrag vergeblich, indem er geltend machte, dass davon vor allem gutverdienende Verurteilte profitieren würden
[32].
Mit einer ohne Gegenstimme verabschiedeten Motion forderte der Nationalrat den Bundesrat auf, besondere Vollzugsanstalten für die
Verwahrung von Gewalttätern mit schweren Persönlichkeitsstörungen vorzuschreiben. Die von der Sozialdemokratin Aeppli (ZH) eingereichte Motion verlangt zudem hohe Anforderungen für die Beendigung einer Verwahrung. Insbesondere soll ein durch den behandelnden Therapeuten verfasstes Gutachten für eine Entlassung nicht mehr ausreichen
[33].
[32]
Amtl. Bull. NR, 1996, S. 1705 f. (Rechtskommission) und 1785 ff. (Chiffelle);
Amtl. Bull. StR, 1996, S. 901 f. (Motion Rechtskommission). Zur StGB-Revision siehe
SPJ 1995, S. 25; zum Übereinkommen siehe unten, Teil I, 7d (Kinder).32
[33]
Amtl. Bull. NR, 1996, S. 2398 f. Vgl. auch die Anfrage Reimann (svp, AG) bezüglich chemisch-medizinische Behandlung von Sexualtätern (
Amtl. Bull. StR, 1996, S. 1195 f.). Siehe auch
TA, 3.9.96;
BaZ, 4.10.96;
24 Heures, 9.10.96 sowie
Lit. Haas.33
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