Année politique Suisse 1996 : Grundlagen der Staatsordnung / Institutionen und Volksrechte / Volksrechte
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Regeln für Volksabstimmungen
Die Bundesverwaltung baute ihr über Internet elektronisch abfragbares Informationsangebot im Berichtsjahr weiter aus. Eine Nutzung des Internet für die Stimmabgabe bei Volksabstimmungen erscheint dem Bundesrat und dem Parlament angesichts der technischen Probleme (Kontrolle, Fälschungsgefahr) jedoch wenig sinnvoll. Der Nationalrat lehnte deshalb die Überweisung eines Postulats de Dardel (sp, GE) ab, der sich davon eine Verbesserung der Stimmbeteiligung bei den Jungen versprochen hatte [37].
Weil der Bundesrat bei der Volksabstimmung über die Revision des Arbeitsgesetzes in der offiziellen Informationsschrift (Bundesbüchlein) auf eine Empfehlung verzichtet hatte, beantragten zwei freisinnige Nationalräte mit Motionen, dass diese Publikation in Zukunft vom Parlament verfasst werden soll. Gemäss dem Vorstoss von Weigelt (SG) soll dies generell so gehandhabt werden, gemäss demjenigen von Dettling (SZ) nur dann, wenn der Bundesrat die Parlamentsbeschlüsse nicht vertreten will [38].
 
[37] Amtl. Bull. NR, 1996, S. 1451 ff. Informatikspezialisten bestritten allerdings die Existenz von nicht lösbaren technischen Problemen (Blick, 22.5.96; Bund, 23.5.96; TA, 14.9.96).37
[38] Verhandl. B.vers., 1996, III, Teil II, S. 120; TA, 11.10.96. Zum Arbeitsgesetz siehe unten, Teil I, 7a (Arbeitszeit).38