Année politique Suisse 1997 : Grundlagen der Staatsordnung / Rechtsordnung
Datenschutz und Statistik
Das seit dem 1. Juli 1993 geltende Datenschutzgesetz schreibt vor, dass Bundesstellen Dateien mit schützenswerten Informationen über Personen nur dann führen und bearbeiten dürfen, wenn dies von einem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Der Bundesrat beantragte deshalb dem Parlament, die
gesetzlichen Grundlagen für die Führung (resp. den Aufbau) von bestimmten Registern zu schaffen. Es handelt sich dabei um Personendateien des Bundesamtes für Polizeiwesen und der kriminalpolizeilichen Zentralstellen sowie um das automatisierte Strafregister und die Register über Fahrzeuge, Fahrzeughalter sowie administrative Massnahmen gegen Fahrzeugführer
[4].
Beide Parlamentskammern stimmten der Ratifizierung des
Übereinkommens des Europarates zum Schutz des Menschen bei der elektronischen Verarbeitung von personenbezogenen Daten oppositionslos zu
[5].
Im Sommer legte der Bundesrat seine Botschaft für die Durchführung der
Volkszählung im Jahr 2000 vor. Mit einer Teilrevision des Bundesgesetzes über die Volkszählung will er die rechtlichen Grundlagen für eine Erhebung schaffen, die sich nicht mehr auf eine Befragung beschränkt, sondern sich auch
auf die Einwohnerregister von Gemeinden und Kantonen abstützt. Gegenüber dem Vernehmlassungsentwurf vom Vorjahr nahm er nur geringfügige Änderungen vor. Insbesondere hielt er an seiner Absicht fest, den Gemeinden zu erlauben, ihre Register aufgrund der Ergebnisse der Befragung zu bereinigen. Auf die Einwände des Datenschutzbeauftragten gegen diese administrative Verwendung von zu statistischen Zwecken erhobenen Informationen reagierte er mit der Aufnahme von spezifischen Datenschutzbestimmungen in das Volkszählungsgesetz. Diese halten insbesondere fest, dass den erfassten Personen aus diesem Datenaustausch keine Nachteile erwachsen dürfen. Die Registerbereinigung muss innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein, und anschliessend müssen die mit Fragebogen erhobenen Daten anonymisiert werden. Im weiteren schlug der Bundesrat in seiner Botschaft vor, mit einer Teilrevision des Bundesstatistikgesetzes die Grundlagen für den Aufbau eines nationalen Gebäude- und Wohnungsregisters zu schaffen. Für die Finanzierung der Volkszählung 2000 beantragte die Regierung einen Verpflichtungskredit von 108 Mio Fr., verteilt über die Jahre 1998-2005
[6].
Im
Ständerat, der sich als Erstrat mit diesem Konzept befasste, stellte
Büttiker (fdp, SO) einen Rückweisungsantrag mit der Auflage, bereits für die Volkszählung 2000 auf eine Vollerhebung mit Fragebogen zu verzichten. Er schlug vor, die aus den harmonisierten Einwohnerregistern gewonnenen Daten lediglich durch Teilerhebungen zu ergänzen. Von Bundesrätin Dreifuss und den Befürwortern der Vorlage wurde dagegen ins Feld geführt, dass diese Register eben noch nicht harmonisiert seien, und dass ein Teil der Vorschläge des Bundesrates gerade darauf abzielten, eine solche Harmonisierung zumindest bis zur übernächsten Volkszählung zu erzielen. Der Rückweisungsantrag wurde mit 22:8 Stimmen abgelehnt. In der Detailberatung ersetzte der Rat auf Antrag seiner vorberatenden Kommission den als inhaltlich zu eng empfundenen Titel "Volkszählung" durch "Strukturerhebung". Nachdem er noch einige kleinere Ergänzungen vorgenommen hatte (u.a. die Vorschrift, dass sich der Bund bei der Schaffung eines zentralen Gebäude- und Wohnungsregisters auf die bestehenden kantonalen Vorarbeiten stützen muss), verabschiedete der Rat das revidierte Gesetz mit 20:5 Stimmen. Beim Beschluss über die Finanzierung unterlag Büttiker mit seinem Antrag, den Verpflichtungskredit um einen Drittel zu kürzen, relativ knapp (17:11). Der Kredit konnte allerdings auch nicht bewilligt werden, da bei einem Stimmenverhältnis von 22:6 das gemäss den neuen Verfassungsbestimmungen über die Ausgabenbremse erforderliche qualifizierte Mehr verpasst wurde
[7].
[4]
BBl, 1997, IV, S. 1293 ff.;
BaZ, 18.9.97.4
[5]
Amtl. Bull. StR, 1997, S. 227;
Amtl. Bull. NR, 1997, S. 1008 ff. Siehe
SPJ 1996, S. 21.5
[6]
BBl, 1997, III, S. 1225 ff.; Presse vom 22.5.97. Vgl.
SPJ 1996, S. 21 f.6
[7]
Amtl. Bull. StR, 1997, S. 1281 ff.7
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