Année politique Suisse 1997 : Grundlagen der Staatsordnung / Rechtsordnung / Strafrecht
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Schmiergelder
Als zumindest stossend wird in weiten Teilen der Öffentlichkeit die Tatsache empfunden, dass in der Schweiz - wie in den meisten anderen Industriestaaten auch - die für den Geschäftserfolg als notwendig ausgewiesenen Bestechungszahlungen als Geschäftsaufwand steuerlich abziehbar sind. In Ausführung einer 1995 vom Nationalrat überwiesenen parlamentarischen Initiative Carobbio (sp, TI) beantragte die Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) eine teilweise Änderung dieser Steuerpraxis. Bestechungszahlungen an Personen, die mit öffentlichen Aufgaben betraut sind (und zwar sowohl im In- als auch im Ausland), sollen in Zukunft nicht mehr abzugsfähig sein. Dabei reicht es aus, wenn der Steuerbeamte eine Bestechung erkennt; eine rechtsgültige Verurteilung durch die Strafbehörden ist nicht erforderlich. Die WAK ging damit über die Anträge einer von ihr eingesetzten Expertengruppe hinaus. Diese hatte vorgeschlagen, Steuerabzüge nur bei Vorliegen eines rechtsgültigen Urteils eines schweizerischen Gerichtes nicht mehr zuzulassen (was Unkostenabzüge bei der Bestechung ausländischer Beamter weiterhin erlaubt hätte). Der Bundesrat war mit den Vorschlägen der nationalrätlichen WAK, die auch einer OECD-Empfehlung aus dem Jahre 1996 entsprechen, einverstanden [43].
Der Nationalrat überwies eine im Vorjahr vom Ständerat gutgeheissene Motion Schüle (fdp, SH) für eine Ausweitung des Korruptionsbegriffs im Strafrecht (u.a. Einbezug der Bestechung ausländischer Beamter) und für härtere Sanktionen. Diesen Einbezug der Bestechung ausländischer Beamter fordert auch eine am 17. Dezember von der Schweiz und 32 weiteren Staaten unterzeichnete OECD-Konvention [44]. Da der Bundesrat das EJPD aufgrund eines 1996 veröffentlichten Expertenberichts bereits mit der Ausarbeitung entsprechender Gesetzestexte beauftragt hatte, lehnte es der Nationalrat ab, auch selbst noch legislatorisch tätig zu werden, wie dies Rechsteiner (sp, SG) mit einer parlamentarischen Initiative verlangt hatte [45].
 
[43] BBl, 1997, II, S. 1037 ff. und IV, S. 1336 ff. (BR). Vgl. auch SPJ 1995, S. 27.43
[44] Amtl. Bull. NR, 1997, S. 1015 f.; Plädoyer, 1998, Nr. 2, S. 34 ff. (OECD). Siehe SPJ 1996, S. 29.44
[45] Amtl. Bull. NR, 1997, S. 1012 ff. Zur Expertengruppe siehe SPJ 1996, S. 29. Siehe dazu auch U. Cassani, "Le droit pénal suisse face à la corruption des fonctionnaires", in Plädoyer, 1997, Nr. 3, S. 44 ff.45