Année politique Suisse 1997 : Grundlagen der Staatsordnung / Rechtsordnung / Strafrecht
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Strafprozessordnung
Die Kommissionen zur Vorberatung der Totalrevision der Bundesverfassung stimmten der vom Bundesrat beantragten Vereinheitlichung der kantonalen Strafprozessordnungen zu. Gemäss dem Entwurf ist sowohl beim Zivil- als auch beim Strafrecht allein der Bund für die Regelung der Verfahren zuständig. In der Kompetenz der Kantone verbleibt die Organisation der Gerichte und der Vollzug [28].
Der Bundesrat gab im April einen Gesetzesentwurf in die Vernehmlassung, der die heute noch kantonal geregelte Berufsausübung der Anwälte vereinheitlichen will. Vorgesehen ist, dass die Kantone die Anwaltstarife nicht mehr verbindlich festlegen, sondern nur noch Empfehlungen abgeben können. Zudem soll der Wettbewerb durch die Bestimmung intensiviert werden, dass ein Anwalt, der in einem Kanton registriert ist, seinen Beruf in der ganzen Schweiz ausüben darf. Der Schweizerische Anwaltsverband seinerseits hob das als Standesregel geltende Werbeverbot auf, da dieses dem neuen Kartellgesetz widerspreche. Die Umsetzung dieser Liberalisierung muss allerdings durch die kantonalen Anwaltsverbände erfolgen [29].
 
[28] BBl, 1998, S. 434 und 493; Presse vom 29.11.97. Nachdem das Parlament im Vorjahr bereits sechs Standesinitiativen für eine Vereinheitlichung der Strafprozessordnungen überwiesen hatte, gab der StR nun auch noch einem entsprechenden Vorstoss des Kantons Glarus Folge (Amtl. Bull. StR, 1997, S. 590 f.). Vgl. SPJ 1996, S. 25.28
[29] Gesetz: TA, 17.4.97; Plädoyer, 1997, Nr. 4, S. 21 f. Werbeverbot: TA, 12.8.97. Vgl. auch SPJ 1996, S. 26.29