Année politique Suisse 1997 : Grundlagen der Staatsordnung / Institutionen und Volksrechte / Volksrechte
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Reform der Volksrechte
Die im Rahmen der Verfassungsreform vom Bundesrat vorgeschlagene Erhöhung der Unterschriftenzahlen für Initiativen und Referenden stiess in den vorberatenden parlamentarischen Verfassungskommissionen auf Skepsis. Eine Subgruppe der nationalrätlichen Kommission lehnte mit klarer Mehrheit jegliche Heraufsetzung ab; in der ständerätlichen Untergruppe kam ein analoger Beschluss mit dem Stichentscheid des Präsidenten zustande [57].
Die Verfassungskommissionen selbst fassten im Berichtsjahr zu den Unterschriftenzahlen noch keine Beschlüsse. Hingegen befürwortete diejenige des Nationalrats die Einführung der allgemeinen Volksinitiative - bei welcher das Parlament über die Zuweisung auf die Verfassungs- oder Gesetzesebene entscheiden würde - und des Finanzreferendums. Die Gesetzesinitiative und das konstruktive Referendum lehnte sie hingegen ab [58].
Die SPS konnte ihre Volksinitiative "mehr Rechte für das Volk dank dem Referendum mit Gegenvorschlag", welche die Einführung des sogenannten konstruktiven Referendums verlangt, im März mit 123 205 gültigen Unterschriften einreichen [59]. Im Kanton Bern, der diese Form des Referendums 1993 als erster Kanton eingeführt hat, wurde davon erstmals Gebrauch gemacht. Das Volk stimmte dem Parlamentsbeschluss zu einer Steuergesetzrevision zu und lehnte den Gegenvorschlag der FDP ab [60].
Parallel zu seiner Volksinitiative für tiefere Medikamentenpreise lancierte der Chef der Detailhandelskette Denner AG, Karl Schweri, im August eine Volksinitiative für eine "Beschleunigung der direkten Demokratie". Diese verlangt, dass die Volksabstimmung über ausformulierte Volksinitiativen spätestens zwölf Monate nach deren Einreichung stattfinden muss. Falls die Bundesversammlung einen Gegenvorschlag ausarbeitet, kann diese Frist mit dem Einverständnis des Initiativkomitees um ein Jahr verlängert werden [61]. Nach nur vier Monaten Sammeltätigkeit - zu einem guten Teil durch entlöhnte Unterschriftensammler - konnte dieses Volksbegehren eingereicht werden [62].
 
[57] TA, 17.5., 21.5. (Subkommission NR) und 14.10.97 (Subkommission StR). Vgl. auch SPJ 1996, S. 40.57
[58] Bund, 1.11.97.58
[59] BBl, 1997, IV, S. 1516 f.; Presse vom 26.3.97. Vgl. SPJ 1996, S. 41.59
[60] Bund, 29.9.97. Vgl. SPJ 1993, S. 43.60
[61] BBl, 1997, III, S. 1412 ff.; Ww, 5.6.97; TA, 25.6.97. Zu der im Berichtsjahr in Kraft getretenen Bestimmung, dass eine Volksinitiative spätestens 9 Monate nach der Schlussabstimmung im Parlament dem Volk vorgelegt werden muss, siehe SPJ 1996, S. 39.61
[62] BBl, 1998, S. 235 ff.; TA, 10.12.97.62