Année politique Suisse 1997 : Infrastruktur und Lebensraum / Boden- und Wohnwirtschaft / Bodenrecht
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Lex Friedrich
Der Nationalrat gab fünf Standesinitiativen der Kantone Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Tessin, die eine Kantonalisierung der Bewilligungsvorschriften beim Grundstückserwerb von Ausländern sowie höhere Kontingente für den Erwerb von Ferienwohnungen für Tourismusregionen forderten, keine Folge. Er folgte damit dem Bundesrat, der argumentierte, dass die Aufsplitterung des Schweizer Wirtschaftsraumes der aktuellen weltweiten Globalisierung der Wirtschaft zuwiderlaufe. Ausserdem sei das Anliegen der Kantone nach höheren Kontingenten mit der letztjährigen Änderung der Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, welche die Verteilung nicht ausgeschöpfter Kontingente auf Kantone mit erhöhtem Kontingentsbedarf zulässt, weitgehend erfüllt [9].
Im Rahmen des Investitionsprogramms legte der Bundesrat den Entwurf für eine Lockerung der Lex Friedrich für ausländische Investoren vor. Dieser Punkt war in der Volksabstimmung vom Juni 1995, bei der eine Liberalisierung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Lex Friedrich) abgelehnt worden war, unbestritten gewesen. Gemäss der Vorlage ist der Kauf von Grundstücken durch ausländische Staatsangehörige nicht mehr bewilligungspflichtig, soweit darauf Industrie-, Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe entstehen oder weitergeführt werden. Diese Regelung gilt auch dann, wenn das Grundstück nicht vom Erwerber selber für die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit benutzt wird, sondern er dieses einem Dritten zu diesem Zweck vermietet oder verpachtet. Den umstrittenen Kauf von Wohnungen als Kapitalanlage und den Handel mit Wohnungen durch nicht in der Schweiz niedergelassene Ausländer schliesst die Revision weiterhin aus. Jahresaufenthalter müssen jedoch für den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum, also von sogenannten Hauptwohnungen, keine Bewilligung mehr einholen. Als dritten Revisionspunkt wurde die längst überholte militärische Sicherheitsprüfung abgeschafft. Die Vorlage war in beiden Räten weitgehend unbestritten. Auf den 1. Oktober setzte der Bundesrat die teilweise Lockerung der Lex Friedrich in Kraft [10].
 
[9] Amtl. Bull. NR, 1997, S. 690 ff. Vgl. SPJ 1996, S. 203. Zwei Motionen Martin (fdp, VD) und Rechtskommission StR, die ebenfalls beide eine Kantonalisierung der Bewilligungspflicht forderten und die 1995 vom StR überwiesen worden waren, lehnte der NR ebenfalls ab (Amtl. Bull. NR, 1997, S. 684 ff. Vgl. SPJ 1996, S. 203). Entgegen der Forderung mancher Ferienorte nach höheren Kontingenten entschied der Bündner Ferienort Arosa. Knapp sprach er sich dafür aus, dass Personen mit Wohnsitz im Ausland in Arosa auch weiterhin kein Grundeigentum kaufen können (SGT, 24.11.97).9
[10] Amtl. Bull. NR, 1997, S. 675 ff.; Amtl. Bull. StR, 1997, S. 385 ff.; BBl, 1997, II, S. 1494 ff.; Presse vom 29.4.97; NZZ, 11.9.97. Vgl. SPJ 1995, S. 195 f. Eine pa.Iv. Hegetschweiler (fdp, ZH), die eine Lockerung der Bewilligungsvorschriften der Lex Friedrich auf gesamtschweizerischer Ebene gefordert hatte, und eine Motion Ducrot (cvp, FR), die eine Lockerung der Lex Friedrich für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungen gefordert hatte, wurden zurückgezogen, da das Ziel mit der vom BR beantragten Revision weitgehend erreicht werde (Amtl. Bull. NR, 1997, S. 681 ff. und 694 f.). Eine Motion Hasler (svp, AG), die eine Aufhebung der Bestimmungen über die militärische Sicherheit in der Lex Friedrich gefordert hatte, wurde ebenfalls als erfüllt zurückgezogen (Amtl. Bull. NR, 1997, S. 695). Zum Investitionsprogramm siehe oben, Teil I, 4a (Konjunkturpolitik).10