Année politique Suisse 1997 : Sozialpolitik / Bevölkerung und Arbeit / Arbeitnehmerschutz
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Mitwirkung der Arbeitnehmerschaft
Erstmals befasste sich das Bundesgericht mit dem seit 1994 in Kraft befindlichen Mitwirkungsgesetz. Sein Urteil stützte die Klage der Gewerkschaft Bau und Industrie (GBI) gegen ein grosses Berner Bauunternehmen, welches 1995 gleichentags mit der Einreichung eines Nachlassstundungsgesuchs seinen 400 Mitarbeitern vorsorglich gekündigt hatte. Die Gewerkschaft wurde erst am nächsten Tag informiert, und ihr wurde lediglich eine Frist von 24 Stunden zur Stellungnahme eingeräumt. Das Mitwirkungsgesetz bestimmt, die Arbeitnehmervertreter müssten vorgängig von Massenentlassungen konsultiert werden. Zumindest sei ihnen das Recht einzuräumen, Vorschläge zu unterbreiten, wie Kündigungen vermieden oder beschränkt und deren Folgen gemildert werden könnten. Allerdings nennt das Gesetz keinen zeitlichen Rahmen für das Konsultationsverfahren. Die Firma begründete ihr kurzfristiges Vorgehen mit dem Druck der Banken, weshalb keine andere Wahl bestanden habe als die unmittelbare Eröffnung einer Nachlassstundung. Die Gewerkschaft verschloss sich dieser Argumentation nicht, verlangte aber aus grundsätzlichen Erwägungen vom Berner Obergericht die Feststellung, die Mitwirkungsrechte seien in diesem konkreten Fall verletzt worden. Den ablehnenden Entscheid zog sie weiter, in der Hoffnung, das Bundesgericht werde das bezüglich des Konsultationsverfahrens wenig differenzierte Gesetz interpretieren und durch richterlichen Entscheid präzisieren. Mit dem Urteil aus Lausanne, welches die Verletzung des Mitwirkungsgesetzes ausdrücklich festhielt und der Gewerkschaft eine Entschädigung von 10 000 Fr. zusprach, wurde der gewünschte Präzedenzfall geschaffen [48].
 
[48] Bund, 24.4.97; Presse vom 17.5.97. Siehe SPJ 1993, S. 197 f. und 1996, S. 225.48