Année politique Suisse 1997 : Sozialpolitik / Soziale Gruppen / Familienpolitik
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Revision des Scheidungsrechts
Der Nationalrat behandelte in seiner Wintersession in einer Monsterdebatte mit rund 40 Kommissionsanträgen und 45 Minderheitsanträgen die Vorlage. Dabei schuf er rund 30 Differenzen unterschiedlichen Gewichts zu den Beratungen im Ständerat. In den grossen Linien - Abkehr vom Verschuldensprinzip, Förderung einvernehmlicher Lösungen, bestmögliche Wahrung der Kinderinteressen und eine gerechte Regelung der wirtschaftlichen Folgen - übernahm er die Vorschläge des Bundesrates und die Beschlüsse des Ständerates. Gegen den Bundesrat folgte er aber auf Antrag einer Kommissionsminderheit dem Ständerat beim Verzicht auf eine zweite richterliche Anhörung der Scheidungswilligen nach der Bedenkzeit von zwei Monaten. Ganz auf die Bedenkfrist verzichten, wie dies Vallender (fdp, AR) anregte, wollte er aber auch nicht. Umgekehrt stimmte er dem Bundesrat beim Verbot der kirchlichen vor der zivilrechtlichen Trauung zu; dabei liess er sich von Argumenten der Rechtssicherheit und des Sozialschutzes leiten. Sowohl gegen Bundesrat wie Ständerat befand die grosse Kammer, drei Jahre Wartefrist für eine Scheidung, welche nur einer der Ehegatten wolle, sei genug. Der ursprüngliche, vom Ständerat genehmigte Vorschlag sah noch fünf Jahre vor [69].
Sehr kontrovers diskutiert wurde das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder nach einer Scheidung. Bundesrat, Ständerat und eine bürgerliche Kommissionsminderheit vertraten die Auffassung, dass, wenn beide Eltern dies wollen und sie sich über die Betreuung und die finanzielle Unterstützung einigen können, sie das auch so sollen regeln können. Eine Kommissionsmehrheit wollte das gemeinsame Sorgerecht von der Bedingung abhängig machen, dass sich die Eltern schon vor der Scheidung in die Betreuung der Kinder teilten. Eine zweite Minderheit - in der sich so unterschiedliche Geister wie der Thurgauer SVP-Mann Baumann und die Basler SP-Frau von Felten trafen - wollten gar kein gemeinsames Sorgerecht, weil damit nur die Streitigkeiten über die Ehe hinaus fortgeführt würden. Noch einmal ganz anders sah es der Aargauer CVP-Vertreter Bircher: Für ihn sollte das gemeinsame Sorgerecht die Regel sein. Der Rat stimmte hier schliesslich seiner Kommissionsminderheit zu, wonach sich die Eltern ins Sorgerecht teilen können, allerdings nur, wenn sie ihre Streitigkeiten nicht vor Gericht austragen und diese Lösung dem Wohl des Kindes dient.
Ein weiterer Diskussionspunkt war die finanzielle Abgeltung der Frauen. Der Grundsatz der hälftigen Teilung der Pensionskassengelder war unbestritten. Auseinandersetzungen gab es aber in der Frage, wie lange dies auch nach der Scheidung gelten solle. Zahlreiche Minderheitsanträge vor allem von SP-Frauenseite verlangten, dass die Frau auch nach der Scheidung noch Anrecht auf die Hälfte der Pensionskassenguthaben haben soll, wenn sie wegen der Kinder nicht arbeitet - im Maximum so lange, bis das jüngste Kind erwachsen ist. Der Rat mochte dieser Argumentation nicht folgen und bestimmte, dass nur das während der Ehe angesparte Pensionskassenguthaben hälftig aufzuteilen ist. Verdient ein ex-Mann plötzlich mehr als vor der Scheidung, während die ex-Frau mit den Alimenten nicht auskommt, so sollte sie nach Meinung von Bundes- und Ständerat mehr verlangen können, allerdings nur in den ersten fünf Jahren nach der Scheidung. Die Mehrheit der Kommission wollte diese Frist streichen. Eine Minderheit wollte noch weiter gehen: Frauen sollten auch dann mehr verlangen können, wenn es ihnen plötzlich finanziell schlechter geht, der Mann aber nicht mehr verdient. In diesem Punkt setzte sich die Auffassung von Bundesrat und Ständerat durch.
Ausgerechnet bei der Frage der Mediation gingen die Emotionen hoch. Nach dem Ständerat lehnte auch die grosse Kammer die Pflicht der Kantone zur Schaffung von Vermittlungsstellen in Scheidungsangelegenheiten ab. Den Mediatorinnen und Mediatoren fehle es zumeist am notwendigen juristischen Wissen, was sich leicht zum Nachteil der Schwächeren - und meist seien dies die Frauen - auswirken könne, befand Nabholz (fdp, ZH). Ganz anderer Meinung war Dormann (cvp, LU). Für sie bedeutete die Mediation das zweite Standbein des neuen Scheidungsrechtes. Es sei ein Angebot gerade auch für Personen mit eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten. Zusammen mit Bundesrat Koller musste sie sich jedoch geschlagen geben [70].
Diskussionslos nahm der Nationalrat eine Motion des Ständerates an, welche den Bundesrat beauftragt, im Hinblick auf das Inkrafttretens des neuen Scheidungsrechts eine Broschüre über Eheschliessung und Eherecht zu verfassen. Diese soll den Heiratswilligen bei ihrer Anmeldung auf dem Zivilstandsamt unentgeltlich abgegeben werden [71].
 
[69] Siehe SPJ 1996, S. 283 f. Die Schweiz hat eine der höchsten Scheidungsraten Europas. 39 von 100 Ehen enden so, jährlich sind über 45 000 Personen - Männer, Frauen und Kinder - davon betroffen (NZZ, 29.4.97).69
[70] Amtl. Bull. NR, 1997, S. 2651 ff., 2688 ff. und 2715 ff. Kurz nach der Beratung im NR bekräftigte das Bundesgericht, dass unter der heute geltenden Gesetzgebung das gemeinsame Sorgerecht der Eltern für ihre Kinder nach der Scheidung nicht zulässig ist (Presse vom 30.12.97).70
[71] Amtl. Bull. NR, 1997, S. 2748. Siehe SPJ 1996, S. 284.71