Année politique Suisse 1998 : Grundlagen der Staatsordnung / Rechtsordnung / Strafrecht
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Strafmass und Vollzug
Im September publizierte der Bundesrat die Botschaft für eine Revision des Strafgesetzbuchs (Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung). Während den rund zehnjährigen Vorarbeiten hatten sich – ausgelöst von Morden durch rückfällige Gewalttäter – einige Akzentverschiebungen ergeben. Der Entwurf verfolgt zwar immer noch das Ziel, kurze, d.h. nicht länger als sechs Monate dauernde Freiheitsstrafen durch Geldstrafen und gemeinnützige Arbeiten zu ersetzen. Er enthält aber auch Massnahmen zum Schutz vor gemeingefährlichen und nicht resozialisierbaren Gewalttätern. Diese sollen von den Richtern auf über die Freiheitsstrafe hinausgehende Zeit verwahrt werden können. Die Fortführung dieser Verwahrung würde jährlich von den Vollzugsbehörden und alle fünf Jahre durch ein Gericht überprüft. Eine bedingte vorzeitige Entlassung (nach Verbüssen von zwei Dritteln der Strafe) müsste bei gefährlichen Tätern neu von einer interdisziplinären Konsultativkommission beurteilt werden. Als weitere Neuerung schlägt der Gesetzesentwurf eine Verbesserung der strafrechtlichen Mittel für Fälle vor, bei denen es schwierig ist, Einzelpersonen verantwortlich zu machen (z.B. Umweltkatastrophen). Hier soll in Zukunft auch ein ganzes Unternehmen strafrechtlich verfolgt werden können.
Der StGB-Revisionsentwurf sieht im weiteren vor, ein spezielles Jugendstrafrecht zu schaffen. Dabei soll die Strafmündigkeitsgrenze von sieben auf zehn Jahre erhöht werden. Andererseits sollen Jugendliche über 16 Jahre für schwere Straftaten strenger bestraft werden können als bisher, indem für sie die Maximaldauer des Freiheitsentzugs von einem auf vier Jahre erhöht wird [34].
Noch strengere Massnahmen gegen rückfallgefährdete Gewalttäter verlangt eine im Oktober lancierte Volksinitiative mit dem Titel „für lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewalttäter“. Diese sieht nicht nur den Verzicht auf eine Freilassung nach Verbüssung der Zuchthausstrafe vor, sondern auch die Streichung von Hafturlauben. Falls das Gutachten, das eine Nichttherapierbarkeit konstatiert hat, durch eine spätere Beurteilung revidiert wird, könnten die Behörden die Verwahrung aufheben. Sollte der Verurteilte rückfällig werden, wären allerdings diese Behörden haftbar. Treibende Kraft hinter dieser Initiative sind Mütter von jugendlichen Opfern von brutalen Gewalt- und Sexualdelikten; dem Komitee gehören aber auch Mitglieder der Jungen SVP (Thomas Fuchs, BE) resp. der Freiheits-Partei (Jürg Scherrer, BE) an [35].
 
[34] BBl, 1999, S. 1779 ff.; Presse vom 22.9.98. Vgl. SPJ 1995, S. 25 und 1996, S. 27. Siehe auch Lit. Forster.34
[35] BBl, 1998, S. 4961 f.; Presse vom 5.11.98. Vgl. auch LT, 8.5.98. Siehe dazu auch SPJ 1997, S. 33 (Motion Aeppli).35