Année politique Suisse 1998 : Grundlagen der Staatsordnung / Rechtsordnung / Strafrecht
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Organisiertes Verbrechen
Ende Januar legte der Bundesrat dem Parlament die Botschaft für die Schaffung von zusätzlichen Bundeskompetenzen bei der Ermittlung gegen das organisierte Verbrechen und die Wirtschaftskriminalität vor. Er begründete diese Vorlage mit dem Umstand, dass diese Tatbestände oft sehr komplex sind und in der Regel auch die Kantons- und Landesgrenzen überschreiten. Es sei deshalb notwendig, die Ermittlungen in diesen Fällen effizienter zu koordinieren und namentlich die kleinen Kantone, deren Strafverfolgungsbehörden oft an Kapazitätsschranken stiessen, zu entlasten. Als wichtigste Neuerung schlug der Bundesrat vor, dass die Bundesanwaltschaft in den genannten Bereichen unter bestimmten Umständen (d.h. bei landes- oder kantonsüberschreitenden oder sehr komplexen Fällen) selbst ein Ermittlungsverfahren eröffnen kann. Mit dieser Eröffnung des Ermittlungsverfahrens ist nach dem neuen Art. 340bis StGB die Bundesgerichtsbarkeit begründet, und die Bundesbehörden führen auch die Untersuchung durch. Um diese neuen Aufgaben zu erfüllen, sollen in der Bundesanwaltschaft sukzessive 74 neue Stellen geschaffen werden. Nach abgeschlossenen Ermittlungen kann dann gemäss Vorschlag des Bundesrates die Beurteilung an das nach den üblichen Gerichtsstandbestimmungen zuständige kantonale Gericht delegiert werden. Die Anklage würde allerdings, wie dies anlässlich der Vernehmlassung von den Kantonen verlangt worden war, von der Bundesanwaltschaft vertreten.
Da die Bundesbehörden damit wesentlich weiter gehende Kompetenzen erhalten als heute, sollen nach Ansicht des Bundesrates auch die Rechte der Beschuldigten und ihrer Verteidiger in diesem Verfahren ausgebaut und an die Standards der Voruntersuchung nach Bundesstrafrecht und der kantonalen Prozessordnungen angeglichen werden. Gleichzeitig soll im Rahmen dieses Gesetzgebungspaketes auch die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft verbessert werden und ihre Trennung von der präventiven Polizei klarer zum Ausdruck kommen. Mit diesen Massnahmen könnten die unbestrittenen Elemente der 1993 heftig kritisierten Vorschläge des Bundesrates für eine Entflechtung der Bundespolizei und der Bundesanwaltschaft und die Ausgestaltung letzterer als völlig unabhängige Staatsanwaltschaft verwirklicht werden. Die Bundesanwältin soll zwar weiterhin vom Bundesrat gewählt werden und diesem administrativ unterstehen, und sie soll auch weiterhin den Vorsteher des EJPD über wichtige Ermittlungen informieren. Die Aufsicht würde aber in Anbetracht der zusätzlichen strafprozessualen Funktionen grundsätzlich von einer richterlichen Behörde (konkret von der Anklagekammer des Bundesgerichts) ausgeübt werden [41].
Der Ständerat nahm im Oktober die Beratung der Vorlage auf und schloss sie in der Dezembersession mit der Annahme des neuen Gesetzes ab. Auf Antrag seiner Kommission beschloss er ohne Gegenstimme Eintreten. In der Detailberatung verschärfte er die Bedingungen, unter welchen die Bundesanwaltschaft bei Fällen von organisiertem Verbrechen und schwerer Wirtschaftskriminalität ein Verfahren eröffnen kann. Dies soll nicht generell bei landes- resp. kantonsüberschreitenden Delikten der Fall sein, sondern nur dann, wenn die strafbaren Handlungen zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen wurden resp. sich keinem Kanton schwerpunktmässig zuordnen lassen. Als Neuerung gegenüber dem Regierungsprojekt kann die Bundesgerichtsbarkeit auch dann begründet werden, wenn eine an sich zuständige kantonale Behörde nicht über die Mittel verfügt, eine wirksame Strafverfolgung durchzuführen. Ein von Rhinow (fdp, BL) und Schiesser (fdp, GL) eingebrachter Antrag, die Strafverfolgung in diesen Fällen obligatorisch den Bundesbehörden zuzuweisen, unterlag allerdings mit 25:11 Stimmen. In der Gesamtabstimmung hiess der Rat die neuen Bestimmungen im Strafgesetzbuch über die zusätzlichen Bundeskompetenzen bei einer Gegenstimme, diejenigen über die Organisation der Bundesrechtspflege oppositionslos gut [42].
Namentlich bei der internationalen Verfolgung von Geldwäscherei- und Drogenhandelsdelikten kann der Staat oft beträchtliche Summen deliktisch erworbener Vermögen einziehen. Nicht geregelt ist die Verteilung dieser Gelder, wenn mehrere Behörden an der Strafermittlung beteiligt waren. So entstand beispielsweise ein Streit zwischen den Kantonen Waadt und Zürich einerseits und dem Bund andererseits bei der Verteilung des schweizerischen Anteils von rund 85 Mio US$ an den im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen die Drogenhändlerin Arana de Nasser beschlagnahmten Guthaben. Der Bundesrat setzte eine Expertenkommission ein, welche allgemeine Vorschriften für eine lastengerechte Verteilung dieser Gelder zwischen Bund und Kantonen vorschlagen soll. Der Ständerat unterstützte dieses Vorgehen mit der diskussionslosen Überweisung einer Motion seiner Rechtskommission [43].
 
[41] BBl, 1998, S. 1529 ff.; Presse vom 29.1.98. Vgl. SPJ 1997, S. 34. Zur gescheiterten Entflechtungsvorlage von 1993 siehe SPJ 1993, S. 37.41
[42] Amtl. Bull. StR, 1998, S. 1111 ff. und 1173 ff.42
[43] Arana: Lib., 12.9.98; LT, 18.9.98; NZZ, 18.12.98. Expertenkommission und Motion: Amtl. Bull. StR, 1998, S. 1184. Vgl. auch NZZ, 12.10.98.43