Année politique Suisse 1998 : Grundlagen der Staatsordnung / Rechtsordnung
 
Zivilrecht
Der Bundesrat veröffentlichte seine Botschaft für ein Gesetz, das für die ganze Schweiz einheitlich regeln soll, welches Gericht örtlich für Zivilrechtsklagen verantwortlich ist [47].
Der Nationalrat überwies mit dem Einverständnis des Bundesrats eine Motion seiner Rechtskommission für eine Teilrevision des Bauhandwerkerpfandrechts  [48]. Der Freiburger Nationalrat Jutzet (sp) möchte nach amerikanischem Vorbild das Instrument der Sammelklage in Zivilrechtssachen einführen; er reichte dazu eine von Vertretern der Interessenorganisationen der Mieter, der Konsumenten und der Arbeitnehmer mitunterzeichnete Motion ein. Das im Tätigkeitsbereich dieser Verbände bestehende Verbandsklagerecht ist gemäss Jutzet ungenügend, da es nur eine gerichtliche Feststellung erreichen könne, für die gerichtliche Anerkennung von daraus entstehenden Ansprüchen jedoch Einzelklagen notwendig seien [49].
 
[47] BBl, 1999, S. 2829 ff.; NZZ, 19.11.98.47
[48] Amtl. Bull. NR, 1998, S. 2181. Zum Gesellschaftsrecht siehe unten, Teil I, 4a (Gesellschaftsrecht).48
[49] Verhandl. B.vers., 1998, VI, Teil II, S. 139.49