Année politique Suisse 1998 : Infrastruktur und Lebensraum / Boden- und Wohnwirtschaft
 
Raumplanung
Der Bundesrat unterbreitete dem Parlament eine Botschaft zur Änderung von 18 Bundesgesetzen, die eine Vereinfachung und Konzentration der bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren zum Ziel hat. Mit diesem Mantelerlass beabsichtigt der Bundesrat eine bessere Koordination und eine Beschleunigung der oft komplizierten und nacheinander ablaufenden Plangenehmigungsverfahren in jenen Bereichen, wo der Bund über eine umfassende Regelungskompetenz verfügt oder zum Erlass von Verfahrensrecht ermächtigt ist. Er verspricht sich von der Straffung der Abläufe und vom Einbau verbindlicher Fristen eine erhebliche Kürzung der heute üblichen Verfahrenslänge. Vom vorgeschlagenen Bundesgesetz wären militärische Anlagen, Grenzkraftwerke zur Wasserkraftnutzung, elektrische Anlagen, Eisenbahn-, Trolleybus- und Schiffahrtsanlagen, Rohrleitungen, Flugplätze und teilweise auch Nationalstrassen betroffen. Dem neuen Plangenehmigungsrecht nicht unterstellt wären Kernanlagen, Seilbahnen und Skilifte. Laufende Genehmigungsverfahren für die Bahn 2000, für NEAT-Zufahrten oder für den Flughafen Kloten würden nach altem Recht weitergeführt. Der Ständerat hiess das Massnahmenpaket des Bundesrates als Erstrat gut  [1].
Der Nationalrat überwies ein Postulat Weyeneth (svp, BE) für eine Regelung einzuführen, die es den Gemeinden erlaubt, mit vertretbarem Aufwand Flanierzonen als Mittel zur Zentrenaufwertung einzurichten, in denen eine Verkehrsberuhigung ohne Zutrittsbeschränkungen bei gleichzeitigem Fussgängervortritt angestrebt wird [2].
Zur Alpenkonvention siehe unten, Teil I, 6d (Protection des sites).
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Landwirtschaftszonen
Nachdem die Teilrevision des Raumplanungsgesetzes, das auf eine Lockerung der Bau- und Nutzungsvorschriften in den Landwirtschaftszonen abzielt, im vergangenen Jahr in beiden Räten behandelt worden war, mussten einige Differenzen zwischen den beiden Räten bereinigt werden. Umstritten war das Ausmass der Umnutzungen von landwirtschaftlich genutzten Gebäuden, die durch den Strukturwandel in der Landwirtschaft überflüssig geworden sind. Der Ständerat hatte angesichts der breiten Opposition einen Versuch zur Rettung der Vorlage unternommen, indem er den vom Nationalrat erteilten Freipass für die Zweckentfremdung alter, das heisst vor 1980 erstellter Gebäude wieder strich, um insbesondere eine freie Umnutzung von Wohn- in Gewerbebauten zu verhindern. Der Nationalrat lehnte in der Frühjahrssession den Antrag einer linken Kommissionsminderheit ab, bei der Zweckänderung zonenwidrig erstellter Bauten dem Ständerat zu folgen. Statt dessen stimmte er in dieser Frage dem Vermittlungsantrag Schmid (svp, BE) mit 101 zu 50 Stimmen zu und übernahm die etwas restriktivere Bestimmung, wonach eine vollständige Zweckänderung von altrechtlich erstellten Gebäuden nicht generell, sondern nur bei gewerblich genutzten Bauten und Anlagen möglich sei. Die Voraussetzungen soll der Bundesrat im Verordnungsrecht näher regeln. Bundesrat Koller nannte als Leitplanken die Verbote von erheblichen Änderungen an der Bausubstanz und von substantiellen Verbesserungen der bestehenden Gebäudeerschliessung. Bei der zweiten umstrittenen Differenz, dem sogenannten Rustico-Artikel, den der Ständerat etwas enger gefasst hatte, indem nur „gut erhaltene“ Bauten landwirtschaftsfremd als Wohnraum umgenutzt werden dürfen, drehte sich der Streit um die Bezeichnung „gut erhalten“. Der Nationalrat folgte seiner Kommissionsmehrheit, die vorschlug, dass die zur zonenfremden Wohnnutzung vorgesehenen Bauten „in ihrer Substanz“ erhalten sein müssten. Nach Definition von Bundesrat Koller setzte eine solche Umnutzung voraus, dass die wichtigen Gebäudeteile in gutem Zustand und nur teilweise erneuerungsbedürftig sein müssen. Der Ständerat schloss sich in der zweiten Differenzbereinigung stillschweigend und oppositionslos diesen Entscheiden an. In der Schlussabstimmung wurde die Teilrevision des Raumplanungsgesetzes mit 104:60 bzw. 38:3 verabschiedet [3].
Schon während den Beratungen im Parlament hatten Grüne, kleinere und mittlere Bauern (VKMB) sowie Landschaftsschützer das Referendum gegen die RPG-Revision angedroht. Noch vor der Schlussabstimmung bestätigte Fraktionssprecherin Teuscher (gp, BE) die Absicht der Grünen, das Referendum zu ergreifen, da ihnen die Änderung des Raumplanungsgesetzes im Sinne der Öffnung der Landwirtschaftszone für betriebsnahe Nebengewerbe, für bodenunabhängige Produktion und für Wohnzwecke zu weit gehe. Die Gegnerschaft kritisierte die Aufhebung der Grenze zwischen Bauzone und Landwirtschaftszone und befürchtete einen Schub an Landschaftszerstörung. Zudem würde die Revision des RPG die Bemühungen für eine ökologische Landwirtschaft unterlaufen. Auf der Verliererseite stünden nebst der Landschaft und der Landwirtschaft auch das bestehende Gewerbe, das von Betrieben konkurrenziert würde, welches von billigem Boden aus mit ungleich langen Spiessen arbeiten könnte, sowie alle Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, die für neue Infrastrukturen und die negativen Folgen der Intensivlandwirtschaft aufzukommen hätten. Das Referendum wurde nebst der Grünen Partei von folgenden Organisationen getragen: VKMB, Pro Natura, Schweizer Heimatschutz, Schweizer Vogelschutz, IG Boden, WWF sowie Hausverein Schweiz. Das Referendumskomitee „zum Schutz des ländlichen Raumes“ reichte am 9. Juli bei der Bundeskanzlei rund 57 000 Unterschriften ein [4].
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Grundzüge der Raumordnung Schweiz
Eine Studie des Schweizerischen Instituts für Aussenwirtschafts-, Struktur- und Regionalplanung (SIASR) an der Universität St.Gallen zeigte Handlungsansätze für eine nachhaltige Raumentwicklung in der Schweiz auf. Die Studie konkretisierte die vom Bundesrat 1996 beschlossenen „Grundzüge der Raumordnung Schweiz“, welche einen Orientierungsrahmen zur wirtschaftlich, sozial und ökonomisch verträglichen Nutzung des Bodens und zur Ordnung der Siedlungsentwicklung schuf. Der Bericht führte Nachhaltigkeitslücken zum Teil auf den ungenügenden Vollzug bestehender Rechtsgrundlagen zurück, ferner nannte er gesellschaftliche Verhaltensweisen, Wertvorstellungen und Konsumansprüche, die im Widerspruch zu den grundlegenden Zielen einer nachhaltigen Entwicklung stünden. Der Bericht regte eine duale Problemlösungsstrategie für fehlende Nachhaltigkeit an: einerseits brauche es eine kurzfristige Problembewältigung, die auf nationaler und vor allem regionaler Ebene greife, andererseits solle nachhaltige Entwicklung als globales Projekt längerfristig mit einem gesellschaftlichen Wertewandel erreicht werden. Als ungenügend wurde die Verwirklichung einer dezentralen Verteilung wirtschaftlicher Aktivitäten sowie die Gestaltung kompakter Siedlungsräume im städtischen wie im ländlichen Raum beurteilt. Als positiver, noch ausbaubarer Ansatzpunkt wurde die Vernetzung sowohl in Verdichtungsräumen wie auf dem Land aufgeführt. Auch eine bessere Einbindung der Schweiz in die EU und eine vermehrte grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Regionen sollte gefördert werden, obschon im internationalen Bereich ein Defizit bei den staatlichen Steuerungsmöglichkeiten bestünde [5].
 
[1] BBl, 1998, S. 2591 ff.; Amtl. Bull. StR, 1998, S. 1062 ff.; Presse vom 26.2.98. Zu den Details und der Beratung im StR siehe unten, Teil I, 6d (Législation).1
[2] Amtl. Bull. NR, 1998, S. 2855.2
[3] Amtl. Bull. NR, 1998, S. 499 ff. und 810 f.; Amtl. Bull. StR, 1998, S. 316 f. und 463; BBl, 1998, S. 1455 ff.; Presse vom 11.3. und 13.3.98; NZZ, 14.3.98. Vgl. SPJ 1996, S. 200 ff. und 1997, S. 206 ff.3
[4] BBl, 1998, S. 4534 f.; Amtl. Bull. NR, 1998, S. 810 f.; BaZ, 27.6.98; AZ 10.7.98.4
[5] Lit. BA für Raumplanung / BWA; NZZ, 4.7.98. Zum Bericht des BR Grundzüge der Raumordnung Schweiz siehe SPJ 1996, S. 202 f.5