Année politique Suisse 1998 : Sozialpolitik / Gesundheit, Sozialhilfe, Sport / Suchtmittel
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Alkohol
Art. 105 der nachgeführten Bundesverfassung befasst sich mit den Kompetenzen des Bundes im Bereich der gebrannten Wasser. Auf vielfältigen Wunsch in der Vernehmlassung hatte der Bundesrat in seinem Vorschlag neben einem ersten Satz über die Zuständigkeiten der Eidgenossenschaft in den Bereichen Einfuhr, Herstellung, Reinigung und Verkauf noch einen zweiten Satz eingefügt, der stipuliert, dass der Bund insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Wirkung trägt. Das Parlament stimmte dem zu [51].
Mit einer parlamentarische Initiative wollte Nationalrätin Gonseth (gp, BL) erreichen, dass die Bundesverfassung im Bereich der Alkoholbesteuerung so revidiert wird, dass auf allen Alkoholika, also auch auf Wein, eine Sozialkostensteuer erhoben werden kann. Die Kommission beantragte dem Plenum knapp, der Initiative Folge zu geben. In der Ratsdebatte wurde hingegen die traditionelle Verwurzelung des Weinkonsums in unserer Kultur herausgestrichen und an der Europakompatibilität der vorgeschlagenen Lösung gezweifelt. Der Rat lehnte die Initiative schliesslich mit 102 zu 36 Stimmen ab [52].
Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek) will dem Bundesrat beantragen, den im Strassenverkehr zulässigen Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille auf den in Europa üblichen Satz von 0,5 Promille zu senken. Der Plan wurde in der Vernehmlassung von massgebender Seite begrüsst. Dagegen sprachen sich nur die FP, die Kantone Appenzell Innerrhoden und Thurgau, ACS und TCS sowie der Verband Gastrosuisse und die Weinbauern aus [53].
 
[51] BBl, 1997, I, S. 313 f.; Amtl. Bull. StR, 1998, S. 243; Amtl. Bull. NR, 1998, S. 995 ff. Als typisches Beispiel für den Geist der revidierten Verfassung, wonach Bestimmungen, denen von der Sache her kein Verfassungsrang zukommt, auf Gesetzesebene verwiesen werden, wird häufig das Absinthverbot genannt, das in der neuen Verfassung nicht mehr vorkommt (NZZ, 15.7.98).
[52] Amtl. Bull. NR, 1998, S. 1380 ff.; TA, 7.4.98.
[53] NLZ, 2.4.98; Presse vom 7.7.98; SGT, 21.7.98; NZZ, 24.7.98; BZ, 5.8.98. Siehe dazu auch die Ausführungen des BR in Amtl. Bull. NR, 1998, S. 2897 ff.