Année politique Suisse 1998 : Bildung, Kultur und Medien / Bildung und Forschung / Grundschulen
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Qualitätskontrolle
Mehrere Kantone arbeiteten an Projekten zur Leistungsbeurteilung beim Lehrkörper und zur Qualitätssicherung bei den Ausbildungsgängen. Der Kanton Bern lud alle Schulen dazu ein, sich am Pilotversuch “Qualitätsentwicklung und Leistungsbeurteilung” zu beteiligen. Zwei Evaluationsmodelle, die eine Kooperation und Selbstevaluation unter Lehrkräften vorsehen, sollen ab Februar 1999 im Rahmen des Pilotversuchs getestet und ergänzt werden. Dabei sei anders als im Kanton Schwyz die Qualitätssicherung nicht in gleichem Zuge wie der Leistungslohn einzuführen, um nicht den Widerstand des Lehrkörpers zu provozieren. Ähnliche Projekte standen in den Deutschschweizer Kantonen Basel-Stadt, Luzern und Zürich an. Im Kanton Thurgau stimmte das Parlament einer neuen Lehrerbesoldungsordnung zu, mit welcher die Höhe der Besoldung fast ausschliesslich auf das Kriterium der Leistung abgestellt und ein lohnwirksames Qualifikationssystem in unmittelbarer Zukunft eingeführt wird. In der Westschweiz kam es hingegen nur zu vereinzelten kleinen Schritten Richtung Qualitätskontrolle. Im Kanton Wallis verwarfen die Stimmberechtigten mit dem Bildungsgesetz und dem Gesetz über den Status der Lehrkräfte zwei wichtige Elemente des Projekts “Education 2000”, mit welchem Evaluationen zur Anpassung der Schule an die sozialen Gegebenheiten und zur Kontrolle der Bildungskosten vorgeschlagen worden waren. Über 3000 Schülerinnen und Schüler waren aus Protest gegen das neue Bildungsgesetz in Sion auf die Strasse gegangen. Angesichts der geplanten Reduktion der gymnasialen Ausbildung von fünf auf vier Jahre befürchteten sie einen Qualitätsabbau [21].
 
[21] Lib., 28.12.98. BE: Bund, 15.10.98. Zur Einführung eines neuen Modells der Leistungsbeurteilung von Lehrkräften ab dem Schuljahr 1999/2000 im Kanton Zürich vgl. Presse vom 27.3. und 11.11.98; NZZ, 3.7.98; TA, 16.7.98; TG: SGT, 22.10.98. VS: 24 Heures, 19.5.98; NF, 8.6.98. Vgl. auch. SPJ 1997, S. 304.21