Année politique Suisse 1999 :   / Die Gesetzgebung in den Kantonen / 1. GRUNDLAGEN DER STAATSORDNUNG – ELEMENTS DU SYSTEME POLITIQUE
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Wählbarkeit und Amtsdauer der Behörden –
Eligibilité et durée du mandat des autorités
BASEL-LANDSCHAFT: Einführung einer Amtszeitbeschränkung für Gemeindebehörden. Die Gemeinden können in Zukunft eine Amtszeitbeschränkung für ihre Behörden einführen. Eine entsprechende Änderung der Kantonsverfassung wird in der Volksabstimmung vom 7.2. mit 87,6% der Stimmen angenommen; Stimmbeteiligung: 40,4%. Das Bundesgericht erklärt die neue Ausstandsregelung, wonach Beamte und andere vom Kanton entlöhnte Parlamentsmitglieder in den Ausstand zu treten haben, wenn im Landrat personalrechtliche oder Besoldungsfragen behandelt werden, für verfassungswidrig und gibt damit den Gegnern der Vorlage Recht. Die Ausstandsregelung muss geändert werden (BaZ, 8.2., 29.4.).
ST. GALLEN: Regelung der Wählbarkeit der Staatsangestellten: Wer in der Leitung eines Spitals tätig oder Stellvertreter eines Amtsleiters ist, soll künftig nicht mehr gleichzeitig im Grossen Rat sitzen. Die neue Regelung soll aber nicht für bereits gewählte Kantonsräte gelten. Vorlage der Regierung (SGT, 17.3.).