Année politique Suisse 1999 : Grundlagen der Staatsordnung / Institutionen und Volksrechte / Gerichte
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Dringliche Entlastungsmassnahmen
Nach Ansicht der Geschäftsprüfungskommissionen beider Parlamentskammern müssen das Bundsgericht in Lausanne und das Bundesversicherungsgericht in Luzern mit dringlichen Massnahmen entlastet werden. Da die vom Bundesrat geplante Totalrevision des Gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, welche die Umsetzung des Verfassungsreformpakets Justizreform darstellt, kaum vor dem Jahr 2002 in Kraft treten kann, schlugen sie mit einer parlamentarischen Initiative eine Reihe von politisch unbestrittenen Neuerungen vor, über welche sofort beschlossen werden könnte. Die einzelnen Vorschläge hatten die Kommissionen in enger Zusammenarbeit mit den beiden Gerichten aufgestellt. Der Bundesrat erklärte sich mit diesem Vorgehen und den vorgeschlagenen Sofortmassnahmen grundsätzlich einverstanden. Er betonte, dass die Vorschläge mit dem in seinem Auftrag von Experten ausgearbeiteten Vorentwurf im Einklang stehen würden. Bei einigen Massnahmen würde er aber eine Realisierung im Rahmen der Totalrevision vorziehen, bei einer andern (Erledigung von Prozessen auf dem Zirkularweg), lehnte er den Vorschlag der GPK ab. Diese hatte beantragt, dass Prozesse nicht nur bei Einstimmigkeit der Richter, sondern auch bei Mehrheitsentscheiden auf diese Weise durchgeführt werden können [44].
Der Ständerat befasste sich in der Dezembersession mit diesen Sofortmassnahmen. Die Genferin Brunner (sp) hatte vergeblich beantragt, darauf nicht einzutreten. Diese parlamentarische Initiative sei überflüssig, weil der Bundesrat die rasche Vorlage einer Gesetzesrevision nach der Volksabstimmung über die Verfassungsreform vom März 2000 versprochen habe. In der Detailberatung war lediglich die Sonderregelung beim Vorgehen bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Versicherungsgericht umstritten. In den Augen der Kommissionsmehrheit ist die dort geltende umfassende materielle Prüfungspflicht nicht mehr erforderlich, da in den Kantonen die Sozialversicherungsgerichte als Vorinstanzen gut ausgebaut sind. Gegen den Widerstand der Linken, welche dieses positive Urteil über die Qualität der kantonalen Instanzen in Frage stellte, folgte der Rat auch bei diesem Punkt seiner Kommission [45].
 
[44] BBl, 1999, S. 9518 ff. und 9606 ff. (BR). Zum Expertenprojekt siehe SPJ 1998, S. 49 f.44
[45] Amtl. Bull. StR, 1999, S. 1062 ff.45