Année politique Suisse 1999 : Infrastruktur und Lebensraum / Boden- und Wohnwirtschaft
Bodenrecht
Der Nationalrat hiess in seiner Herbstsession eine Motion der UREK-NR gut, welche den Bundesrat auffordert, geeignete Massnahmen zur Vereinheitlichung der kantonalen und kommunalen Bauvorschriften zu treffen. Zur Wahrung der Europakompatibilität hat das Parlament ein Bundesgesetz über Bauprodukte verabschiedet
[10].
Grundstücksverkäufe an Ausländer
Mit einer Motion verlangte Comby (fdp, VS), die
Aufhebung der Lex Friedrich. Der Motionär argumentierte, dass sich im Zusammenhang mit der europäischen Integration die Abschaffung der Restriktionen für Ausländer auf dem schweizerischen Immobilienmarkt aufdränge. Der Bundesrat pflichtete den Ansichten des Motionärs bei, gab allerdings zu bedenken, dass die Abschaffung der Lex Friedrich 1995 an der Urne gescheitert ist und bis zum Abschluss der bilateralen Verträge mit einer weiteren Diskussion zugewartet werden sollte. Der Nationalrat verschob seinen Entscheid über die Motion auf später
[11].
Anläslich der Behandlung der bilateralen Verträge mit der EU änderte das Parlament das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Lex Friedrich). Neu brauchen
Angehörige der Staaten der Europäischen Union, die als Grenzgänger in der Region des Arbeitsortes eine Zweitwohnung erwerben wollen, keine Bewilligung mehr
[12].
Der Nationalrat beschloss auf Antrag seiner Rechtskommission, einer parlamentarischen Initiative Epiney (cvp, VS) Folge zu leisten, welche die
Erleichterung des Wiederverkaufs von Immobilien zwischen Ausländern fordert. Nach der geltenden Regelung müssen Ausländer, die ihre Immobilie veräussern wollen, bisweilen über ein Jahr zuwarten, bis der nachfolgende Besitzer die Bewilligung zum Kauf des Objektes von der kantonalen Behörde erhalten hat. Die Kontingente werden durch die Wiederverkäufe zwischen Ausländern zudem stark belastet. Im Kanton Wallis warteten 1998 beispielsweise über 200 Dossiers auf eine Bewilligung, wovon nur rund die Hälfte den Neukauf einer Immobilie betrafen. Nationalrat Pelli (fdp, TI) wies mit einer Interpellation darauf hin, dass Schweizer Immobilienkäufer im benachbarten Ausland wegen Gegenmassnahmen zur Lex Friedrich auf Benachteiligungen stossen. Der Bundesrat versicherte hingegen in seiner Antwort, dass in Deutschland, Frankreich und Österreich keinerlei Diskriminierungen für Schweizer bestünden, allein in Italien seien Immobilienkäufe durch Schweizer Bürger an gewisse Auflagen gebunden
[13].
[10]
Amtl. Bull. NR, 1999, S. 1970. Zum Bauproduktegesetz siehe oben, Teil I, 4a (Wettbewerb)
. 10
[11]
Amtl. Bull. NR, 1999, S. 481 f. und 1971. 11
[12]
BBl, 1999, S. 6128ff.; vgl. oben, Teil I, 2 (Europa: EU). 12
[13]
Amtl. Bull. NR, 1999, S. 1970 ff. (pa.Iv.) und 2221 f. (Interpellation). 13
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