Année politique Suisse 1999 : Sozialpolitik / Soziale Gruppen / Frauen
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Arbeitswelt
In einem Leitentscheid anerkannte das Bundesgericht Lohnunterschiede zwischen gleich qualifizierten weiblichen und männlichen Arbeitskräften für zulässig, wenn diese auf eine starke individuelle Verhandlungsposition der neu eingestellten Person oder auf die konjunkturelle Situation im Zeitpunkt der Anstellung zurückgehen. Die Differenz ist jedoch im Rahmen periodischer Bereinigungen der Salärstruktur so bald als möglich und zumutbar zu beseitigen. Konkret hatte das Bundesgericht die Klage einer Frau zu beurteilen, welche für die gleiche Arbeit im Lokalressort einer Tageszeitung um rund 15 bis 25% schlechter entlöhnt wurde als ein nach ihr eingestellter männlicher Kollege. Das Unternehmen begründete die Lohndifferenz unter anderem mit der guten Konjunktur im Zeitpunkt der Anstellung des Mannes. Zusätzlich wurde geltend gemacht, der Bewerber sei der eigentliche Wunschkandidat gewesen und habe auf Grund dieser individuellen Verhandlungsposition auf einem Lohn bestanden, der seinem früheren Salär als Primarlehrer entsprach [70].
Zu einer Erhebung des Bundesamtes für Statistik über das Ausmass der unbezahlten Arbeit, die primär von Frauen geleistet wird, siehe oben, Teil I, 7a (Arbeitswelt). Für die Bestrebungen, die Frauen bzw. die Frauenforschung in der Wissenschaft stärker zu fördern, vgl. unten, Teil I, 8a (Hochschulen).
 
[70] NZZ und TA, 9.11.99.70