Année politique Suisse 1999 : Sozialpolitik / Soziale Gruppen / Familienpolitik
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Familienzulagen
Das bilaterale Abkommen mit der EU über die Personenfreizügigkeit hat direkte Auswirkungen auf die Ausgestaltung der Familienzulagen. Erwerbstätige der Vertragsländer haben künftig für ihre Kinder Anspruch auf die Leistungen des Staates, dessen Gesetzgebung sie unterstellt sind, und zwar auch dann, wenn die Kinder in einem anderen Vertragsstaat wohnen. Die Leistungen sind in gleicher Höhe zu gewähren als wohnten die Kinder im leistungspflichtigen Land. Besteht im Wohnland der Kinder ebenfalls ein Leistungsanspruch (beispielsweise wegen der Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils), so muss dieser Staat die Leistungen ausrichten, wobei Leistungsunterschiede vom auszahlenden Land zu berücksichtigen sind [82].
In der Sommersession behandelte der Nationalrat eine parlamentarische Initiative Teuscher (gp, BE), welche die Vorstellung der SP und der Grünen im Bereich der Kinderzulagen (600 Fr. pro Monat für das erste Kind, 300 Fr. für jedes weitere) konkretisierte. Die vorberatende Kommission hatte die Initiative noch knapp gutgeheissen. Im Plenum wehte jedoch ein anderer Wind. Selbst die CVP lehnte den Vorschlag als Gieskannenlösung ab. Damit hatte die Initiative keine Chancen mehr. Mit 111 zu 64 Stimmen wurde sie klar abgelehnt [83].
 
[82] Lit. Frechlin. Siehe auch den Artikel von Barbara Haake, „Der Anspruch auf Familienzulagen für im Ausland lebende Kinder“, in CHSS, 1999, S. 99-103, welcher die heutige unterschiedliche Regelung in den Kantonen nachzeichnet.82
[83] Amtl. Bull. NR, 1999, S. 1280 ff. Der CNG schlug vor, einen Teil der überschüssigen Goldreserven der Nationalbank für die Finanzierung höherer Kinderzulagen zu verwenden (NZZ, 1.10.99).83