Année politique Suisse 1999 : Sozialpolitik / Soziale Gruppen / Familienpolitik
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Schwangerschaftsabbruch
Die Volksinitiative „Für Mutter und Kind – für den Schutz des ungeborenen Lebens und für die Hilfe an seine Mutter“ kam mit 105 001 Unterschriften zustande. Das Begehren verlangt eine äusserst restriktive Regelung des Schwangerschaftsabbruchs. Die Abtreibung soll nur dann straffrei sein, wenn sich eine akute und körperlich begründete Lebensgefahr für die Mutter anders nicht abwenden lässt. Im Fall einer Vergewaltigung will die Initiative die Freigabe des Kindes zur Adoption erleichtern. Für die bedürftige Mutter soll die erforderliche Hilfe und Betreuung sichergestellt werden [84].
Mit einem überwiesenen Postulat Zwygart (evp, BE) bat der Nationalrat die Landesregierung, von einer interessenneutralen Stelle eine Statistik über die in der Schweiz durchgeführten Abtreibungen erstellen zu lassen [85].
Mitte Juli registrierte die Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) nach einer über sechs Jahre dauernden Kontroverse als zwölfter Staat in Europa die Abtreibungspille RU 486 unter dem Namen Mifegyne. Das Mittel unterliegt wie der chirurgische Schwangerschaftsabbruch den Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzes. Es ist verschärft rezeptpflichtig und darf nur in bewilligten Kliniken oder Behandlungszentren verabreicht werden [86].
 
[84] BBl, 2000, S. 234 ff. Siehe SPJ 1998, S. 296.84
[85] Amtl. Bull. NR, 1999, S. 1322.85
[86] NZZ, 1.2.99; Presse vom 15.7.99. Die „Schweizerische Hilfe für Mutter und Kind“ erhob bei der Rechtskommission der IKS Beschwerde gegen den Entscheid (NZZ, 20.8.99). Diesem wurde vom Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung erteilt, weshalb Mifegyne weiter im Handel blieb; zudem liess das BG durchblicken, dass die Beschwerde kaum Aussicht auf Erfolg habe (NZZ, 29.9. und 30.10.99; Presse vom 22.11.99).86