Année politique Suisse 2000 : Grundlagen der Staatsordnung / Rechtsordnung / Strafrecht
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Strafprozessordnung
Als Zweitrat hatte sich der Ständerat Ende 1999 mit dem neuen Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte befasst. Am umstrittensten war die von der grossen Kammer aufgenommene Bestimmung, dass ein ins Register eingetragener Anwalt unabhängig sein muss, d.h. nicht einer Person unterstellt sein darf, die nicht selbst eingetragen ist. Grundsätzlich stimmte er dieser Regelung zu, nahm aber auf Antrag Schiesser (fdp, GL) Anwälte, die von nichtgewinnorientierten Organisationen (z.B. Berufsverbände, Umweltschutz- oder Mieterorganisationen) angestellt sind, davon aus. In der Differenzbereinigung beschloss der Nationalrat gegen die Stimmen der Linken, dass diese Ausnahme nur für anerkannte gemeinnützige Organisationen, nicht aber für Interessenverbände gelten soll. Diese restriktivere Regelung benachteiligt gemäss ihren Befürwortern die Interessenorganisationen kaum, da sie ihre Mitglieder weitgehend in Spezialgerichten vertreten (z.B. Arbeitsgericht, Mietgericht). Für diese gibt es in keinem Kanton ein Anwaltsmonopol; d.h. ein Eintrag ins Anwaltsregister ist nicht erforderlich. Mit Stichentscheid des Präsidenten schloss sich der Ständerat dem Nationalratsbeschluss an. In der Sommersession konnte das neue Freizügigkeitsgesetz verabschiedet werden. Im Nationalrat geschah dies gegen die Stimmen der SP, welche sich mit den Vorschriften über die Unabhängigkeit der Anwälte nicht anfreunden konnte [41].
 
[41] AB SR, 1999, S. 1158 ff.; AB SR, 2000, S. 112 f., 233 ff., 398 f. und 479; AB NR, 2000, S. 37 ff., 659 f. und 853; BBl, 2000, S. 3594 ff. Vgl. SPJ 1999, S. 29. Siehe auch Lit. Meier.41