Année politique Suisse 2000 : Grundlagen der Staatsordnung / Rechtsordnung
 
Zivilrecht
Nach der Bereinigung der letzten Differenzen beim Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilrechtsachen wurden die neuen Bestimmungen in der Frühjahrssession vom Parlament verabschiedet und vom Bundesrat auf Anfang 2001 in Kraft gesetzt [53].
Als Zweitrat stimmte auch der Ständerat der Motion Nabholz (fdp, ZH) für die Schaffung eines rechtlichen Rahmens für den Umgang mit digitalen Unterschriften und Urkunden zu. Bereits zuvor hatte der Bundesrat mit einer neuen Verordnung die Leitplanken gesetzt für die Verwaltung der öffentlichen Schlüssel, welche die Echtheit der Unterschriften zertifizieren. Diese Aufgabe soll in der Schweiz von einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft (Swisskey AG) übernommen werden. Bei der Anerkennung der digitalen Unterschrift steht die Schweiz unter Wettbewerbsdruck, hat doch die EU anfangs Jahr mit einer Richtlinie die allgemeinen Bedingungen in Kraft gesetzt, welche ihre Mitgliedstaaten bis Mitte 2001 ins nationale Recht umsetzen müssen. Der Direktor des Bundesamts für Justiz, Heinrich Koller, skizzierte zwar im Oktober den Inhalt des entsprechenden neuen Gesetzes, das neben der Gleichstellung der digitalen mit der handschriftlichen Signatur auch Konsumentenschutzbestimmungen für im Internet abgeschlossene Kauf- und Mietverträge bringen soll. Die angekündigte Vernehmlassung wurde aber erst Anfang 2001 gestartet [54].
Im Herbst eröffnete der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren über eine Vereinheitlichung des in 30 Gesetzen verstreuten Haftpflichtrechts. Als wichtige Neuerung ist die Verdoppelung der Verjährungsfrist für Schadenersatzforderungen auf 20 Jahre vorgesehen [55].
 
[53] AB SR, 2000, S. 27 f. und 227; AB NR, 2000, S. 388 f. und 460; BBl, 2000, S. 2183 ff.; NZZ, 12.12.00. Vgl. SPJ 1999, S. 33.53
[54] Motion: AB SR, 2000, S. 224. Unterschrift: TA, 25.10.00. Verordnung: NZZ, 20.4. und 26.9.00. Allgemein dazu siehe BaZ, 16.6.00. Vgl. SPJ 1999, S. 33 f.54
[55] NZZ, 10.10.00.55