Année politique Suisse 2000 : Sozialpolitik / Bevölkerung und Arbeit
Arbeitszeit
Der Bundesrat beschloss, die
„Arbeitszeitinitiative“ des SGB ohne Gegenvorschlag abzulehnen. Die Verkürzung der Arbeitszeit sei in erster Linie Angelegenheit der Sozialpartner; diese könnten am besten beurteilen, ob und inwieweit eine solche Regelung für ihre Branche möglich und tragbar sei. Die Verkürzung der Arbeitszeit von heute durchschnittlich 42 auf 36 Stunden pro Woche mit Lohngarantie für kleine und mittlere Einkommen hätte negative Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Schweiz
[28].
Auf den 1. August setzte der Bundesrat das erst im zweiten Anlauf 1998 vom Volk angenommene neue
Arbeitsgesetz sowie die entsprechenden Ausführungsverordnungen
in Kraft. Er kam den Forderungen der Gewerkschaften insofern entgegen, als er die Ausnahmen für den Zeitzuschlag bei
Nachtarbeit (10% in Form zusätzlicher Freizeit), die neu auch für
Frauen in der Industrie erlaubt ist, enger fasste. Vom Zeitzuschlag werden nur Betriebe befreit, die fortschrittliche Arbeitszeitmodelle wie eine 7-Stunden-Schicht bei einer 35-Stunden-Woche oder aber eine 4-Tage-Woche praktizieren. Ausnahmeregelungen sind für bestimmte Branchen wie Spitäler, Gastgewerbe und verwandte Betriebe möglich. Spezielle Schutzbestimmungen gelten für schwangere Frauen und für häufige Nachtarbeit; darunter fällt vor allem eine verstärkte arbeitsmedizinische Überwachung
[29].
Das Bundesgericht fällte bezüglich der Überstundenregelung einen Grundsatzentscheid. Gemäss Arbeitsgesetz Art. 13 muss
Überzeit generell mit 25% Lohnzuschlag entschädigt werden. Bei gewissen Berufskategorien (Büropersonal und technische Angestellte) gilt dies erst, wenn die Überzeit 60 Stunden pro Kalenderjahr übersteigt; im gegenseitigen Einverständnis kann die Überzeit auch durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Nicht zulässig ist hingegen, in einem Arbeitsvertrag die Entschädigung für Überzeit ganz oder teilweise auszuschliessen. Das Bundesgericht stützte mit seinem Entscheid den Entschädigungsanspruch einer Arbeitnehmerin, in deren Arbeitsvertrag Überstunden als unvermeidlich und im Lohn inbegriffen bezeichnet worden waren
[30].
[28]
BBl, 2000, S. 4108 ff. Siehe
SPJ 1999, S. 235 f.28
[29]
NZZ, 22.1. und 2.8.00;
SHZ, 2.2.00; Presse vom 11.5.00;
BaZ, 4.9.00. Siehe
SPJ 1999, S. 236.29
[30] Presse vom 10.8.00.30
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