Année politique Suisse 2000 : Bildung, Kultur und Medien / Kultur, Sprache, Kirchen / Kulturpolitik
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Urheberrecht
Als erstes Land nach Frankreich erliess die Pro Litteris auf den 1. Januar 2000 einen Tarif für die Verbreitung von Texten im Internet resp. auf CD-ROM [22]. In einer Interpellation beklagte sich Nationalrat Laubacher (cvp, LU), damit würde die Wirtschaft über Gebühr belastet. In seiner Antwort vertrat der Bundesrat die Auffassung, die Tätigkeit der Pro Litteris sei gleichermassen im Interesse von Urhebern und Nutzern. Die neuen Verwendungen dürften nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis der Rechtsinhaber vorgenommen werden. Für die Nutzer wäre es aber sehr schwierig und umständlich, alle Berechtigten ausfindig zu machen und mit ihnen Lizenzverträge abzuschliessen. Der Tarif der Pro Litteris sei damit nichts anderes als eine Offerte an diejenigen Nutzer, die das Werkrepertoire der Verwertungsgesellschaft in Anspruch nehmen wollen. Anders als bei den Photokopien sei nur die tatsächliche Nutzung gebührenpflichtig [23].
Im Spätsommer schlossen sich die fünf schweizerischen Verwertungsgesellschaften (Pro Litteris, SSA, Suisa, Suissimage und Swissperform) zusammen, um mit einer gemeinsamen Plakatkampagne die breite Öffentlichkeit für die Probleme rund um die Durchsetzung des Urheberrechts im Zeitalter der digitalen Medien zu sensibilisieren. Hintergrund dieser Aktion war der Umstand, dass das Urheberrecht teilrevidiert werden soll. Der Grund für diese Revision sind neue internationale Verträge, welche die Weltorganisation für geistiges Eigentum 1996 verabschiedet hat, und in denen die Folgen neuerer technischer Entwicklungen für die Durchsetzung der Urheberrechte berücksichtigt werden. Da die Schweiz diesem Abkommen, das in Kraft tritt, wenn es 30 Länder unterschrieben haben, beitreten möchte, muss sie ihr Urheberrechtsgesetz anpassen. Die Verwertungsgesellschaften befürchten, dass bei dieser Revision alte Forderungen des mächtigen Dachverbandes der Urheberrechtsnutzer berücksichtigt werden könnten. Es geht insbesondere um den so genannten „Produzentenartikel“, durch den angestellte und im Vertragsverhältnis arbeitende Urheber ihre Rechte an die Produzenten verlieren könnten [24].
Genau in diese Richtung zielte eine Motion Weigelt (fdp, SG), die eine Regelung des Produzenten-Urheberrechts in dem Sinn verlangte, dass bei Fehlen einer Vereinbarung zwischen Urheber und Produzent die Rechte dem Produzenten zufallen sollen. Der Bundesrat erinnerte in seiner Antwort an die schwierigen parlamentarischen Auseinandersetzungen im Vorfeld der Totalrevision des Urheberrechtsgesetzes. Der Gesetzgeber habe damals ganz bewusst auf ein Produzenten-Urheberrecht verzichtet, um die Kulturschaffenden zu schützen; ein solches wäre zudem nicht europakompatibel. Er war aber bereit, eine Klärung der Stellung der Produzenten als wirtschaftlichen Risikoträgern zu prüfen. Auf seinen Antrag wurde die Motion als Postulat überwiesen [25].
 
[22] NZZ, 26.5.00.22
[23] AB NR, 2000, S. 1200. Zu den Querelen um die Pro Litteris im Bereich der Photokopien siehe SPJ 1999, S. 331 f.23
[24] Presse vom 20.9.00.24
[25] AB NR, 2000, S. 841. Siehe SPJ 1992, S. 276 f.25