Année politique Suisse 2001 : Grundlagen der Staatsordnung / Rechtsordnung / Strafrecht
In Bezug auf die
Beteiligung der Kantone an den Kosten des Bundes für seine verstärkte Aktivität im Bereich der Bekämpfung der organisierten Kriminalität zeigte sich der Ständerat skeptisch. Er überwies eine entsprechende Motion der grossen Kammer aus dem Vorjahr bloss in Postulatsform. Der Bundesrat selbst sah auch wenig Chancen, die Kantone nachträglich für die Entlastung zur Kasse zu bitten und setzte deshalb auf sein Projekt für eine Neuregelung der Verteilung der von den Behörden eingezogenen deliktisch erworbenen Vermögenswerte (siehe unten). Die kleine Kammer überwies zudem eine parlamentarische Initiative Schmid (svp, BE), welche verlangt, dass der Bund bei internationalen Rechtshilfebegehren von nationaler Bedeutung einen Teil der dem zuständigen Kanton erwachsenden Kosten übernimmt
[26].
Im Herbst legte der Bundesrat den Entwurf für ein Gesetz über die
Verteilung von eingezogenen deliktisch erworbenen Vermögenswerten an die an der Ermittlung Beteiligten vor. Er beantragte, wie bereits im Vernehmlassungsentwurf vorgesehen, dass fünf Zehntel an jenes Gemeinwesen (Kanton oder Bund) gehen sollen, welches das Strafverfahren geleitet und die Einziehung ausgesprochen hat. Die Kantone, in denen sich die deliktischen Vermögenswerte befinden, erhalten einen Anteil von zwei Zehnteln, weil sie am Strafverfahren mitgewirkt haben. Drei Zehntel der eingezogenen Vermögenswerte sollen an den Bund gehen, da sich für ihn aufgrund der neuen Strafverfolgungskompetenzen in Fällen von organisierter Kriminalität beträchtliche Mehrausgaben ergeben. In der Vernehmlassung hatten sich fast alle Kantone gegen diese Aufteilungsregel ausgesprochen, da sie damit zugunsten des Bundes benachteiligt würden
[27].
Im Sommer gab der Bundesrat den Vorentwurf für eine
Vereinheitlichung der kantonalen Strafprozessordnungen in die Vernehmlassung. Federführend bei Strafuntersuchungen soll in Zukunft ein Staatsanwalt sein. Dieses Staatsanwaltschaftsmodell ist in Europa stärker verbreitet als das zur Zeit in den meisten Kantonen praktizierte Untersuchungsrichtermodell. Es bietet gemäss dem Bundesrat den Vorzug, dass im Vorverfahren kein Handwechsel mehr vom Untersuchungsrichter zum Staatsanwalt stattfinden muss und so ein grosser zeitlicher und personeller Aufwand entfällt. Als weitere wichtige Neuerung soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass Beschuldigte und Strafverfolgungsbehörden sich bezüglich Schuldspruch und Strafe absprechen, um das Verfahren abzukürzen (sog. plea bargain)
[28].
[26]
AB SR, 2001, S. 238 f. resp. 521 ff. (Schmid). Vgl.
SPJ 2000, S. 29 f.26
[27]
BBl, 2002, S. 441 ff.;
LT, 25.10.01. Vgl.
SPJ 2000, S. 29 f.27
[28] Presse vom 28.6.01.28
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