Année politique Suisse 2001 : Grundlagen der Staatsordnung / Rechtsordnung / Strafrecht
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Sexuelle Handlungen mit Kindern
Der Antrag des Bundesrats aus dem Vorjahr, dass bei sexuellen Delikten mit Kindern die zehnjährige Verjährungsfrist erst ab dem 18. Altersjahr des Opfers beginnen soll, wurde vom Parlament nicht übernommen. Der Ständerat, und nach ihm auch die grosse Kammer, beschlossen ein anderes Modell, welches das Grundanliegen ihrer Ansicht nach ebenfalls erfüllt: Die Verjährungsfristen im Strafgesetzbuch wurden generell auf das anderthalbfache verlängert. Für Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geahndet werden (dazu gehören Sexualdelikte mit Kindern), beträgt sie demnach neu 15 Jahre. Zudem wurde festgehalten, dass die Verjährung für bestimmte sexuelle Delikte an Kindern auf jeden Fall nicht vor dem vollendeten 25. Altersjahr des Opfers eintritt [31]. Diese neuen Bestimmungen mussten nachträglich noch mit den revidierten Normen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs harmonisiert werden [32].
Bei der Beratung der Verschärfung der Vorschriften gegen die unerlaubte Pornografie und gegen extreme Gewaltdarstellungen ging das Parlament über die Anträge des Bundesrats hinaus. Nicht nur der Erwerb und der Besitz von Kinderpornografie wird neu bestraft, sondern auch derjenige von Gewaltdarstellungen (z.B. Folterszenen) und von sexuellen Handlungen mit Tieren [33]. Mit der Überweisung einer Motion seiner Rechtskommission forderte der Nationalrat die Regierung auf, die im Zuge von Sparmassnahmen aufgehobene Amtsstelle für die Überwachung des Internets in Bezug auf die Verbreitung von pädophilem Material wieder zu aktivieren. Das Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) hatte bereits zuvor angekündigt, dass es die Überwachungsstelle ab 2002 wieder in Betrieb nehmen wolle [34].
Nach Bereinigung der wenigen Differenzen hiess das Parlament die im Vorjahr gemachten Vorschläge der Rechtskommission des Nationalrats zur Verbesserung des Schutzes von Kindern, welche Opfer von Sexualdelikten geworden sind, während des Ermittlungs- und Gerichtsverfahrens gut [35].
 
[31] AB SR, 2000, S. 906 ff.; AB SR, 2001, S. 480 f. und 709 f.; AB NR, 2001, S. 528 ff. und 1453; BBl, 2001, S. 5738 ff. Siehe SPJ 2000, S. 28 f.31
[32] AB SR, 2001, S. 899.32
[33] AB SR, 2000, S. 906 ff.; AB SR, 2001, S. 480 f. und 709 f.; AB NR, 2001, S. 528 ff. und 1453 f.; BBl, 2001, S. 5741 f. Vgl. SPJ 2000, S. 29. Siehe auch die Antwort des BR auf eine Interpellation Aeppli (sp, ZH) betreffend Bekämpfung der organisierten sexuellen Ausbeutung von Kindern in AB NR, 2001, I, Beilage, S. 256 ff.3
[34] AB NR, 2001, S. 1846 f. (die Motion stellte die Reaktion des NR auf eine Standesinitiative des Kantons Genf dar); TA, 12.3.01 (BAP); SGT, 7.8.01; TG, 28.12.01. Vgl. auch SPJ 1999, S. 349.34
[35] AB SR, 2000, S. 850 f. und 2001, S. 180; AB NR, 2001, S. 281 und 366; BBl, 2001, S. 1341 ff. Siehe SPJ 2000, S. 29.35