Année politique Suisse 2001 : Grundlagen der Staatsordnung / Rechtsordnung
Zivilrecht
Im Sommer präsentierte der Bundesrat den Entwurf zu einem neuen Bundesgesetz über die Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur. Mit diesem Gesetz würden
digitale Unterschriften, deren Echtheit durch einen
Zertifizierungsdienst garantiert ist, der handschriftlichen Signatur gleichgestellt. Erforderlich sind diese zertifizierten Unterschriften im Geschäftsverkehr allerdings nur dort, wo das Gesetz eine handschriftliche Beurkundung vorschreibt. Auf die ursprünglich angekündigte Koppelung dieser Vorlage mit zusätzlichen Konsumentenschutzmassnahmen für den Geschäftsverkehr im Internet wurde verzichtet; die entsprechenden Regelungen sollen in ein eigenes Gesetz aufgenommen werden, für welches im Berichtsjahr die Vernehmlassung durchgeführt wurde
[43].
Der Nationalrat gab einer parlamentarischen Initiative Cina (cvp, VS) Folge, welche einen besseren
Schutz für einen gutgläubigen Käufer verlangt, der (z.B. im Liegenschaftshandel) Anzahlungen auf ein Gut geleistet hat, dessen bisheriger Besitzer aber noch vor der Übertragung in
Konkurs geht. Hintergrund dieses Vorstosses war die neue Bestimmung des 1997 revidierten Schuldbetreibung- und Konkursgesetzes, dass eine Konkurseröffnung unverzüglich, d.h. noch vor ihrer Publikation Rechtskraft erhält. Wenig später überwies der Nationalrat auch noch eine Motion Baader (svp, BL) mit demselben Inhalt. Der Ständerat lehnte diese Motion mit dem Argument ab, dass es keinen Sinn mache, den Bundesrat mit einer Revision zu beauftragen, welche der Nationalrat mit seiner Zustimmung zur parlamentarischen Initiative Cina selbst in die Hand genommen habe
[44].
Zum neuen Gesetz über die GmbH siehe unten, Teil I, 4a (Gesellschaftsrecht).
[43]
BBl, 2001, S. 5679 ff.;
NZZ, 18.1., 17.4. und 25.9.01. Vgl.
SPJ 2000, S. 30 f. Zum Gesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr siehe unten, Teil I, 4a (Wettbewerb). Vgl. dazu auch die rege Diskussion im NR anlässlich der Geschäftseinstellung der bisher einzigen schweizerischen Zertifizierungsstelle (
AB NR, 2001, S. 869 ff.).43
[44]
AB NR, 2001, S. 229 ff. resp. 284 f. (Motion);
AB SR, 2001, S. 525.44
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