Année politique Suisse 2001 : Sozialpolitik / Sozialversicherungen / Krankenversicherung
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Zweite Teilrevision des KVG
Der Ständerat, der diese Vorlage als Erstrat beriet, beschloss neben Massnahmen im Bereich der Spitalfinanzierung resp. der ambulanten Leistungserbringer (siehe oben, Teil I, 7b, Spitäler und Medizinalpersonen) die Einführung eines „Sozialziels“ im Krankenversicherungsbereich; demnach soll die Prämienbelastung der Haushalte 8% des Einkommens nicht mehr überschreiten dürfen. Diese Limite war bereits im bundesrätlichen Entwurf zum KVG enthalten gewesen, damals aber vom Parlament abgelehnt worden. Als Ausgang für die Berechnungen bezeichnete die kleine Kammer das Reineinkommen gemäss Bundessteuer, erhöht um einen Zuschlag von 10% des steuerbaren Vermögens. Die Kantone sollen auf die Einhaltung dieses Ziels verpflichtet werden; um finanzschwache Kantone zu entlasten, soll der Bund ab 2004 jährlich 300 Mio Fr. zusätzlich für die Prämienverbilligungen bereitstellen. Die kleine Kammer sah in der Definition eines Sozialziels einen indirekten Gegenvorschlag zur SP-Volksinitiative „Gesundheit muss bezahlbar bleiben“, die einkommens- und vermögensabhängige Prämien verlangt. Zudem wurde der Bundesrat beauftragt, innerhalb von fünf Jahren Verbesserungen beim Risikoausgleich unter den Kassen vorzuschlagen [25].
Obgleich der Bundesrat Abschreiben des Vorstosses beantragt hatte, wurde eine Motion Zisyadis (pda, VD), welche die Kantone, in denen die Prämien über dem gesamtschweizerischen Durchschnitt liegen, zwingen wollte, die Bundessubventionen zur Prämienverbilligung tatsächlich abzuholen (und entsprechend mit eigenen Mitteln aufzustocken) zumindest als Postulat angenommen [26].
 
[25] AB SR, 2001, S. 628 ff., 650 ff. und 804 ff.; Presse vom 29.11.01 (ablehnende Stellungnahme der Kantone). Vgl. Guye, Christophe, „Die 2. KVG-Teilrevision nach der Behandlung im Ständerat“, in CHSS, 2002, S. 36 ff. Zum Risikoausgleich siehe die Antwort des BR auf eine Interpellation der SVP-Fraktion in AB NR, 2001, III, Beilagen, S. 135 f.25
[26] AB NR, 2001, S. 487 f. Im Berichtsjahr erklärte sich Aargau als letzter noch säumiger Kanton bereit, die Prämien so zu verbilligen, wie es das KVG vorschreibt (TA, 27.1. und 3.2.01). Zur Praxis der Prämienverbilligungen siehe: Balthasar, Andreas, „Evaluation des Vollzugs der Prämienverbilligung in den Kantonen“, in CHSS, 2001, S. 214 ff.26