Année politique Suisse 2001 : Sozialpolitik / Soziale Gruppen / Familienpolitik
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Familienname
Die Gleichstellung von Frau und Mann beim Familiennamen und beim Bürgerrecht erlitt in der Schlussabstimmung der Räte eine nicht vorhergesehene Totalniederlage; damit wurde eine Vorlage verworfen, die das Parlament selber erarbeitet und insgesamt fünfmal grundsätzlich gutgeheissen hatte. In der Differenzbereinigung schwenkte der Nationalrat auf die Linie von Bundes- und Ständerat ein, welche die Doppelnamen als Zeichen der Einheit der Familie weiter zulassen wollten, beschloss aber, dass bei Uneinigkeit der Eltern über den Familiennamen die Vormundschaftsbehörde entscheiden sollte. Diese als verwirrlich und etatistisch kritisierte Lösung fand schliesslich keine Mehrheiten mehr. Angeführt von der CVP, welche das neue Namensrecht als Frontalangriff auf die Familie einstufte, bodigte der Ständerat die Gesetzesänderung diskussionslos mit 25 zu 16 Stimmen, der Nationalrat, dem die Angelegenheit immerhin ein paar kurze Erklärungen wert war, mit 97 zu 77 Stimmen [50].
Dass die Schweizer Regelung des Nachnamens von ehelich geborenen Kindern (Familien- oder Nachnamen des Vaters) nicht gegen die Europäische Menschenrechts-Konvention verstösst, bestätigte im Berichtsjahr der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, der damit die Beschwerde eines Zürcher Ehepaares abwies. Nach Ansicht der Strassburger Richter verletzt sie weder den menschenrechtlichen Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) noch das Diskriminierungsverbot (Art. 14 EMRK). Der Gerichtshof betonte den Beurteilungsspielraum des Staates bei einer Rechtsfrage, die in den verschiedenen europäischen Ländern nicht einheitlich beantwortet wird [51].
 
[50] AB SR, 2001, S. 264 ff. und 471; AB NR, 2001, S. 269 ff. und 949 ff. Siehe SPJ 2000, S. 253. 50
[51] Presse vom 23.10.01. Für ein Urteil des Gerichtshofs zum Familiennamen der Ehefrau siehe SPJ 1995, S. 270. 51