Année politique Suisse 2003 : Grundlagen der Staatsordnung / Rechtsordnung / Bürgerrecht und Stimmrecht
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Stimm- und Wahlrecht
Der Verfassungsrat des Kantons Freiburg weitete das von ihm im Vorjahr beschlossene kommunale Ausländerstimmrecht auch auf die Kantonsebene aus, machte jedoch diesen Entscheid später aus primär abstimmungstaktischen Erwägungen wieder rückgängig und hielt nur am kommunalen Ausländerstimmrecht fest [16]. Der Verfassungsrat von Basel-Stadt beschloss die Einführung des kantonalen Ausländerstimm- und -wahlrechts. Dabei wurde allerdings eine sehr restriktive Variante gewählt: Ausländer erhalten dieses Recht nur, wenn sie die Voraussetzungen zur Einbürgerung erfüllen und das Wahlrecht mit einem Gesuch beanspruchen [17]. Im Kanton Waadt kam eine Volksinitiative für die Abschaffung des im Vorjahr mit der neuen Verfassung eingeführten Ausländerstimmrechts nicht zustande [18]. Im Kanton Graubünden stimmte das Volk der neuen Kantonsverfassung zu und führte damit das fakultative Ausländerstimmrecht auf Gemeindeebene ein [19].
Im Kanton Neuenburg, wo niedergelassene Ausländer über das aktive kantonale und kommunale Stimm- und Wahlrecht verfügen, reichten von der politischen Linken und den Gewerkschaften unterstützte Immigrantenorganisationen eine Volksinitiative für die Einführung des passiven Wahlrechts (Wählbarkeit) auf beiden Staatsebenen ein [20]. Nach zwei Niederlagen in Volksabstimmungen (1993 und 2001) unternahm in Genf ein breit abgestütztes Komitee, dem auch Politiker bürgerlicher Parteien angehören, einen neuen Anlauf für die Einführung des Ausländerstimmrechts. Zwei gleichzeitig eingereichte Volksinitiativen fordern die Einführung des aktiven resp. des integralen (d.h. aktiven und passiven) Stimmrechts für Niedergelassene auf Gemeindeebene [21]. Im Kanton Bern beauftragte das Parlament die Regierung mit der Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfs für die Einführung des fakultativen kommunalen Ausländerstimmrechts [22].
Der im Jahr 2002 breit diskutierte Beschluss der bernischen Gemeinde Madiswil, eine obere Alterslimite von 70 Jahren für die Ausübung eines Exekutivamtes einzuführen, hatte auch ein parlamentarisches Nachspiel auf Bundesebene. Der Nationalrat beauftragte die Regierung mit der Überweisung einer Motion Egerszegi (fdp, AG) in Postulatsform, einen Bericht über die in den Kantonen und Gemeinden bestehenden Alterslimiten für die Ausübung politischer Ämter zu verfassen [23].
 
[16] LT, 21.2.03; Lib., 14.11.03. Vgl. SPJ 2002, S. 26.
[17] BaZ, 30.5. und 3.7.03.
[18] 24h, 23.8.03; Lib., 19.9. und 24.12.03; NZZ, 14.1.04. Vgl. SPJ 2002, S. 26.
[19] BüZ, 19.5.03. Vgl. SPJ 2002, S. 26.
[20] Express, 17.6. (Lancierung) und 16.12.03 (Einreichung).
[21] TG, 13.2.03 (Lancierung); LT, 8.7.03 (Einreichung). Vgl. SPJ 1993, S. 22 und 2001, S. 20.
[22] Bund, 17.6.03.
[23] AB NR, 2003, S. 501 (Beilagen, I, S. 175 f.). Vgl. SPJ 2002, S. 26 f. Madiswil hat die Alterslimite im Berichtsjahr wieder abgeschafft (TA, 28.6.03). Die Berner Regierung gab einen Gesetzesentwurf in die Vernehmlassung, welcher Alterslimiten nur noch für das Gemeindepräsidium und für vollamtliche Exekutivmitglieder zulassen will (BZ, 13.6.03). Siehe auch Lit. Ernst sowie Hangartner.