Année politique Suisse 2003 : Allgemeine Chronik / Öffentliche Finanzen / Direkte Steuern
Im Differenzbereinigungsverfahren betreffend das
Steuerpaket setzte sich der Ständerat bei den Kinderabzügen (9300 Fr. statt 11 000 Fr.) durch, beim Abzug der Kinderbetreuungskosten von 7000 Fr. schloss er sich dem Nationalrat an; dieser verzichtete auf einen Abzug von 3000 Fr. für Jugendliche in Ausbildung. Die Einigungskonferenz lehnte wie zuvor der Ständerat das Wahlrecht (gemeinsame Veranlagung oder Splitting) für Konkubinatspaare ab, folgte aber dem Nationalrat bei der Verankerung des Splittings im Steuerharmonisierungsgesetz, welches die Kantone zwingt, zum Teilsplitting überzugehen
[11]. Im Einklang mit dem Bundesrat überwies der Ständerat ein Postulat Lauri (svp, BE), das die Regierung beauftragt, dem Parlament bis Ende 2004 einen Bericht über die Möglichkeit zur Einführung der
Individualbesteuerung in Bund und Kantonen zu unterbreiten
[12].
Im Oktober lancierte der Verein „Familie 3plus“ eine Volksinitiative zur
steuerlichen Entlastung von kinderreichen Familien. Konkret verlangt die Initiative einen Steuerabzug von 13 000 Fr. pro Kind und einen Steuerabzug für Familienarbeit von 15 000 Fr.
[13]. In seiner Antwort auf eine Einfache Anfrage Föhn (svp, SZ) hielt der Bundesrat fest, dass eine entsprechende Erhöhung des Kinderabzuges zusätzliche Mindererträge von ca. 190 Mio Fr. bei der direkten Bundessteuer verursachen würde. Die Kosten für die Einführung eines allgemeinen Erziehungsabzuges von 15 000 Fr. pro Familie für die Kosten der Fremd- bzw. Eigenbetreuungan Stelle des im Steuerpaket neu eingeführten Abzuges für Fremdbetreuungskosten (7000 Fr. pro Kind) beliefen sich auf 175 Mio Fr. Ein allgemeiner Erziehungsabzug käme den Bund teurer zu stehen, weil es sich erstens um einen Sozialabzug handle (die Kosten müssen nicht nachgewiesen werden), zweitens aufgrund der Höhe dieses Abzuges (15 000 Fr.) und drittens wegen des erheblich grösseren Kreises der Familien, welche diesen Abzug beanspruchen könnten
[14].
[11]
AB SR, 2003, S. 233 ff., 398 f., 606 ff. und 715;
AB NR, 2003, S. 707 ff., 981 ff. und 1243;
BBl, 2003, S. 4498 ff.; vgl.
SPJ 2002, S. 114 f.
[12]
AB SR, 2003, S. 255 f.; vgl.
SPJ 2002, S. 114.
[13]
BBl, 2003, S. 6255 ff.; Presse vom 10.10.03. Siehe auch unten, Teil I, 7d (Familienpolitik).
[14]
AB NR, 2003, Beilagen V, S. 288 f.
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