Année politique Suisse 2003 : Sozialpolitik / Soziale Gruppen / Ausländerpolitik
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Zulassung
Die Schweizer Demokraten (SD) lancierten zum fünften Mal in ihrer Geschichte eine Volksbegehren zur Senkung der Ausländerzahl. Die Initiative „Begrenzung der Einwanderung aus Nicht-EU-Staaten“ verlangt die Limitierung der Einwanderung, Asylsuchende inbegriffen, auf das Ausmass der Auswanderung im Vorjahr. Ausgenommen wären EU-Angehörige sowie Kurzaufenthalter [5].
Auf den 1. Juni wurden Schweizerinnen und Schweizer in Liechtenstein den EWR-Staatsangehörigen gleichgestellt. Im Gegenzug gewährt die Schweiz den bereits im Land wohnenden Liechtensteinerinnen und Liechtensteinern die Gleichstellung mit den EU/EFTA-Staatsangehörigen. Grundlage für die Neuregelung bildet die EFTA-Konvention von 2001 [6].
Aus formaljuristischen Gründen lehnte es das Bundesgericht ab, Schweizer Bürgerinnen und Bürgern beim Familiennachzug die gleichen Rechte einzuräumen wie EU-Staatsangehörigen. Gemäss Freizügigkeitsabkommen können EU-Bürger ohne weitere Formalitäten ihre Kinder bis zum 21. Altersjahr in die Schweiz holen. Das gilt nicht für die Kinder von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern mit einer Drittstaatsangehörigkeit. Diese sind nach wie vor dem alten Gesetz über Aufenthalt und Niederlassung (ANAG) unterstellt und deshalb ab dem 18. Lebensjahr vom Nachzug ausgeschlossen. Die Lausanner Richter befanden, selbst wenn dadurch das Diskriminierungsverbot und das Gebot der Rechtsgleichheit in der Bundesverfassung unterlaufen werden, so sei die Ungleichbehandlung vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen worden, weshalb eine Korrektur durch das Bundesgericht nicht angebracht sei. Diese drohende Ungleichbehandlung war bereits bei den Gesetzesänderungen aufgefallen, die im Zusammenhang mit dem FZA vorgenommen werden mussten, doch hatte der Bundesrat damals auf das geplante neue AuG verwiesen, das eine weit gehende Gleichstellung bringen soll. Auch die SPK des Nationalrats verzichtete darauf, diese Ungleichbehandlung durch eine vorgezogene Änderung dieser Bestimmung prioritär anzugehen [7].
 
[5] BBl, 2003, S. 2059 ff.; NZZ, 12.3.03. Das Bundesgericht erklärte eine Volksinitiative der Stadtzürcher SD als Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot der Bundesverfassung für ungültig; die Initiative hatte zum Ziel, Zürich als „schweizerisch geprägte Stadt zu erhalten“ und den Schweizerinnen und Schweizern in allen Bereichen des öffentlichen Lebens Vorrang zuzugestehen (BaZ, 11.12.03).
[6] Presse vom 3.6.03. Siehe SPJ 2001, S. 55. Zur Ausdehnung des FZA auf die zehn neuen EU-Mitgliedstaaten siehe oben, Teil I, 2 (Europe: UE).
[7] Presse vom 18.1.03; NZZ, 1.2.03; TA, 3.2.03. Siehe dazu auch die Antwort des BR auf eine Frage im NR: AB NR, 2003, S. 150. In einem konkreten Fall entschied das Aargauer Rekursgericht im Ausländerrecht allerdings gegen das Urteil des BG (NZZ, 30.8.03). Zum neuen AuG siehe unten, Flüchtlingspolitik.